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Mein Vermieter lässt meine Wohnung räumen, entsorgt anschließend meine Sachen - was tun?
Das Amtsgericht Reinbek entschied hierzu, dass einem Mieter Schadensersatz (hier in Höhe von 2.500 Euro) zusteht, wenn seine Wohnung in Abwesenheit ohne Räumungstitel geräumt wird und seine persönlichen Sachen, die bei einer Spedition gelagert wurden, aufgrund der verstrichenen Zeit entsorgt wurden. Der Vermieter verstößt dadurch aufgrund der fehlenden Einwilligung des Mieters gegen dessen durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Besitzrecht. Dies besteht dann, wenn der Mieter den Wohnraum zum Zeitpunkt der Räumung bewohnte.
/>Dem entgegen steht auch nicht die Kündigung des Vermieters, wenn dieser aufgrund z.B. wiederholter Nichtzahlung der Miete ein besonderer Grund zur Seite stand. Denn das Recht auf Besitz endet nicht bereits mit der Kündigung, auch wenn diese wirksam ist. Vielmehr ist der Vermieter dazu verpflichtet einen Räumungstitel gerichtlich zu erwirken, sollte der Mieter die Wohnung von sich aus nicht schon innerhalb der Kündigungsfrist geräumt herausgegeben haben.
/>Denn erst mit der Herausgabe der Wohnung verliert der Mieter letztlich seinen (unmittelbaren) Besitz daran. Logische Schlussfolgerung ist somit, dass der Mieter bis zur endgültigen Herausgabe seiner Wohnung an den Vermieter als (unmittelbarer) Besitzer gilt und der Vermieter bis dahin der Zutritt nicht gestattet ist (Amtsgericht Reinbek, 20.05.2008, Az.: 5 C 624/06). (js)
/>Dem entgegen steht auch nicht die Kündigung des Vermieters, wenn dieser aufgrund z.B. wiederholter Nichtzahlung der Miete ein besonderer Grund zur Seite stand. Denn das Recht auf Besitz endet nicht bereits mit der Kündigung, auch wenn diese wirksam ist. Vielmehr ist der Vermieter dazu verpflichtet einen Räumungstitel gerichtlich zu erwirken, sollte der Mieter die Wohnung von sich aus nicht schon innerhalb der Kündigungsfrist geräumt herausgegeben haben.
/>Denn erst mit der Herausgabe der Wohnung verliert der Mieter letztlich seinen (unmittelbaren) Besitz daran. Logische Schlussfolgerung ist somit, dass der Mieter bis zur endgültigen Herausgabe seiner Wohnung an den Vermieter als (unmittelbarer) Besitzer gilt und der Vermieter bis dahin der Zutritt nicht gestattet ist (Amtsgericht Reinbek, 20.05.2008, Az.: 5 C 624/06). (js)

