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Mietkaution richtig angelegt: Kann Mieter Auskunft verlangen?
Der Vermieter ist nach § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet, die Kaution des Mieters getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Nur so ist der Mieter wirksam davor geschützt, dass er sein Geld am Ende der Mietzeit auch zurückbekommt. Zwar macht der Vermieter sich sogar strafbar, wenn er die Kaution mit seinem eigenen Vermögen vermischt, jedoch kommt das meist erst heraus, wenn es zu spät ist, weil das Geld nicht zurückgezahlt werden kann.
Deshalb hat die Rechtsprechung entschieden, dass dem Mieter ein Auskunftsanspruch gegen den Vermieter zusteht, ob die Kaution ordnungsgemäß angelegt wurde. Der Auskunftsanspruch umfaßt dabei auch die Bekanntgabe der Kontonummer und der vereinbarten Kündigungsfrist (AG Frankfurt, 17.11.2000, Az.: 33 C 3350/00). Bis der Vermieter den Nachweis erbracht hat, kann der Mieter die Miete sogar zurückhalten. Allerdings ist dazu nötig, dass "das Mietverhältnis in Kürze endet und die Gefahr besteht, dass der Mieter seine Kaution wegen Vermögenslosigkeit des Vermieters verliert" (LG Darmstadt, 8.11.2001, Az.: 6 S 282/01). (tw)
Deshalb hat die Rechtsprechung entschieden, dass dem Mieter ein Auskunftsanspruch gegen den Vermieter zusteht, ob die Kaution ordnungsgemäß angelegt wurde. Der Auskunftsanspruch umfaßt dabei auch die Bekanntgabe der Kontonummer und der vereinbarten Kündigungsfrist (AG Frankfurt, 17.11.2000, Az.: 33 C 3350/00). Bis der Vermieter den Nachweis erbracht hat, kann der Mieter die Miete sogar zurückhalten. Allerdings ist dazu nötig, dass "das Mietverhältnis in Kürze endet und die Gefahr besteht, dass der Mieter seine Kaution wegen Vermögenslosigkeit des Vermieters verliert" (LG Darmstadt, 8.11.2001, Az.: 6 S 282/01). (tw)

