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Muss ein Mietvertrag schriftlich sein? Welche Angaben sind notwendig?
Mietverträge müssen nicht schriftlich abgeschlossen werden. Es gilt wie für alle anderen Verträge auch hier das Prinzip der Formfreiheit. Ein Mietvertrag kann also auch mündlich abgeschlossen werden. Allerdings empfielt es sich - vorallem in Anbetracht der Anzahl an mietrechtlichen Streitigkeiten - einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen, der alle Rechte und Pflichten genau regelt. Mindestens muss der Vertrag folgende Daten enthalten:
Namen von Mieter und Vermieter
genaue Bezeichnung der Wohnung (Anschrift, Stockwerk, Lage)
Höhe der zu zahlenden Miete
Beginn und gegebenenfalls Ende des Mietverhältnisses
Die Unterschriften der Vertragsparteien
Es empfielt sich aber auch Klauseln zu den Schönheitsreparaturen und Nebenkosten aufzunehmen, da anderenfalls die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten, die die Schönheitsreparaturen z.B. dem Vermieter auferlegen!
Allerdings muss ein Vertrag dann schriftlich abgeschlossen werden, wenn dieser befristet sein soll. Wird die Schriftform dann nicht eingehalten, so ist der Mietvertrag nicht etwa unwirksam, nach dem Gesetz läuft dieser dann aber auf unbegrenzte Zeit, § 550 BGB. Dann kann der Vertrag nur unter Einhaltung einer mindestens 3 Monate dauernden Kündigungsfrist beendet werden. Da für den Vermieter in der Regel noch ein besonderes Interesse an der Vertragsbeendigung hinzukommen muss, kann es für diesen gegebenenfalls schwer werden, den eigentlich nur befristet gewollten Vertrag wieder loszuwerden. (tw)
Namen von Mieter und Vermieter
genaue Bezeichnung der Wohnung (Anschrift, Stockwerk, Lage)
Höhe der zu zahlenden Miete
Beginn und gegebenenfalls Ende des Mietverhältnisses
Die Unterschriften der Vertragsparteien
Es empfielt sich aber auch Klauseln zu den Schönheitsreparaturen und Nebenkosten aufzunehmen, da anderenfalls die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten, die die Schönheitsreparaturen z.B. dem Vermieter auferlegen!
Allerdings muss ein Vertrag dann schriftlich abgeschlossen werden, wenn dieser befristet sein soll. Wird die Schriftform dann nicht eingehalten, so ist der Mietvertrag nicht etwa unwirksam, nach dem Gesetz läuft dieser dann aber auf unbegrenzte Zeit, § 550 BGB. Dann kann der Vertrag nur unter Einhaltung einer mindestens 3 Monate dauernden Kündigungsfrist beendet werden. Da für den Vermieter in der Regel noch ein besonderes Interesse an der Vertragsbeendigung hinzukommen muss, kann es für diesen gegebenenfalls schwer werden, den eigentlich nur befristet gewollten Vertrag wieder loszuwerden. (tw)
