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Muss ich dem neuen Vermieter Auskunft über frühere Mietschulden erteilen?

Das Amtsgericht Pinneberg und daraufhin auch das Landgericht Itzehoe entschieden, dass die Frage nach früheren Mietschulden zulässig sei und stimmten einer Räumungsklage zu. Die Mieter hätten kein Recht zur Lüge. So kann der Vermieter dem Mieter außerordentlich fristlos kündigen, wenn dieser in der Auskunft unrichtige Angaben macht (Landgericht Itzehoe, 28.03.2008, Az.: 9 S 132/07). Sollte sich der Mieter in den Angaben zu den Mietschulden geirrt haben, hätte er zumindest grob fahrlässig eine falsche Auskunft erteilt. So sind auch Fragen nach den „Einkommensverhältnissen, nach der Bonität, nach dem Beruf oder nach dem Familienstand“ als zulässig angesehen. Mietschulden betreffen eben gerade die Bonität (Kreditwürdigkeit) eines Mietinteressenten und sind damit auch zulässig (Amtsgericht Bonn, WuM 1992, 597). (js)
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