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Unerlaubte Untervermietung - Konsequenzen: Kündigung, Schadensersatz, Abmahnung?

Der Mieter darf ohne die Erlaubnis des Vermieters die Wohnung keinen anderen Personen überlassen, § 540 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Holt der Mieter keine Erlaubnis ein und vermietet trotzdem unter, so drohen ihm ernste Kosequenzen. Die unerlaubte Untervermietung ist nämlich ein außerordentlicher Kündigungsgrund. Allerdings muss der fristlosen Kündigung eine Abmahnung vorausgehen, damit diese wirksam ist. Vergisst der Vermieter die Abmahnung, so ist die Kündigung unwirksam (AG Köln, 11.07.2000, Az.: 209 C 116/00).
Allerdings kommt neben der fristlosen Kündigung auch eine ordentliche Kündigung in Betracht. Hat nämlich der Mieter den Vermieter über den Umfang und die Dauer der Untervermietung getäuscht, ist eine fristgemäße ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gerechtfertigt (LG Berlin, 23.06.1998, Az.: 64 S 45/98).

Der Vermieter hat allerdings bei unberechtigter Untervermietung keinerlei Zahlungsansprüche (LG Berlin, 13.04.2004, Az.: 63 S 7/04).Er kann weder die erzielte Untermiete herausverlangen, noch Schadensersatz für die unerlaubte Vermietung. Dem Vermieter entsteht nämlich gar kein Schaden, da er die Wohnung selbst nicht hätte vermieten können, während der Hauptmieter sich noch in dieser aufhält. Auch gebührt ihm nicht der Erlös der Untervermietung, selbst wenn dieser unberechtigt erlangt wurde. (tw)
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