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Wann darf die Miete gemindert werden und wie genau?

Die Rechte des Mieters, die sich auf Sach- und Rechtsmängel beziehen richten sich im Gesetz nach den Gewährleistungsvorschriften der §§ 536 bis 536 b BGB. Um von der Mietminderung Gebrauch machen zu dürfen, muss es sich dabei zunächst um einen erheblichen Mangel handeln, der dadurch zu einer Beeinträchtigung des Mieters führt. Als typische Mängel sind zu nennen: Feuchtigkeitsschäden, undichte Fenster, ungenügende Beheizung oder auch unzumutbare Lärmbelästigung durch Nachbarn oder auch gewerblichen Lärm, wie z.B. der einer Baustelle. Besteht solch ein Mangel, so hat der Mieter also das Recht dazu, die Miete oder einen Teil der Miete zu mindern. D.h. dann praktisch, dass er die Miete um einen Betrag mindert, den er nach Mangelbeseitigung auch nicht mehr an den Vermieter nachzahlen muss. Dabei gilt jedoch zu beachten, dass der Mieter den Mangel schnellstmöglich dem Vermieter zu melden hat, da dieser sonst rückwirkend nicht mehr von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch machen kann (Oberlandesgericht Naumburg, GE 202, S. 394). (js)
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