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Wann fällt ein Nachmieter unter "Vertragsfortführung", wann unter "Neuabschluss"?

Oft stellt sich die Frage, ob der neue Mietinteressent als Nachmieter den vorherigen Mietvertrag einfach weiterführen kann oder ob hierfür ein Abschluss eines neuen Mietvertrags von Nöten ist. Zudem natürlich welchen Bedingungen dies unterliegt.
Hierzu hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz entschieden, dass der Eintritt eines Nachmieters (im vorliegenden Falle ging es um einen Zeitmietvertrag über eine Wohnung) dann jedenfalls keinen Neuabschluss des Mietvertrags, sondern stattdessen eine Fortführung des alten Mietvertrags vom Vormieter darstellt, wenn am Eintritt des neuen Mieters anstelle des Vormieters auch der Vermieter beteiligt wird und auch dementsprechend „keine wesentlichen ¨nderungen des Mietvertrages vorgenommen werden“ (Landgericht Koblenz, 6. Zivilkammer, 27.03.2007, Az.: 6 S 275/06). (js)
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