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Wann ist eine Maklerprovision berechtigt?

Ein Makler hat nur dann das Recht eine Courtage (Maklerprovision) zu verlangen, wenn er mit den Wohnungsinteressenten einen Vertrag geschlossen hat. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Vertrag schriftlich oder mündlich geschlossen wurde. Wichtig ist dabei zu beachten, dass der Makler zwingend darauf hinweisen muss, dass die Interessenten die Vermittlung des Wohnobjekts bezahlen müssen. Tut er dies nicht, so geht er entsprechend leer aus. Das Bundesgerichtshof entschied hierzu, dass dies auch dann der Fall sein soll, wenn sich der Interessent „allgemein und ohne Bezug auf ein konkretes Angebot“ nach dem Maklerbestand erkundigt und der Kauf dann daraufhin erfolgt (Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 393/04.) So kann ein „Verwalter eines Mietshauses für Maklertätigkeiten keine Provision verlangen. Dies gilt auch, wenn ein Gehilfe des Maklers die Wohnung verwaltet (Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 5/03).
„Makler haben auch dann einen Provisionsanspruch, wenn der Kauf- oder Mietvertrag zwar zunächst geschlossen, kurz darauf aber wieder aufgehoben wurde“ (Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 45/05).
Der Kunde muss auch in den Fällen keine Provision leisten, in denen er Informationen wie z.B. Namen und Anschrift des Vermieters oder Verkäufers selbst in Erfahrung bringt, nachdem ihm der Makler lediglich die Lage des Wohnobjekts schildert und der Vertragsschluss daraufhin zu Stande kommt.
Ein wichtiger Punkt für die Berechtigung ist vor allem, dass die Angaben des Maklers letztlich auch für den späteren Abschluss des Vertrags „ursächlich“, d.h. in direktem Zusammenhang stehend, geworden sind. Dabei ist dieser zeitliche Zusammenhang bei 3 bis 4 Monaten nach Besichtigung noch gegeben. „Besichtigt ein Interessent mit dem Makler eine Wohnung und kauft sie erst 15 Monate später, ist keine Courtage fällig“ (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 24 U 5/02). Eine Ausnahme vom zeitlichen Zusammenhang liegt dann vor, wenn das Objekt in der Zwischenzeit aufwendig modernisiert wurde. (js)
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