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Wer haftet für das Verschulden des Untermieters?
Untervermietung ist eine tagtägliche Angelegenheit zwischen Mietern und Vermietern. Doch wer haftet für das Risiko des Untermieters, da sich das Verhältnis ja eigentlich nur zwischen Untermieter und Vermieter abspielt?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf beantwortete diese Frage mit der Haftung des herkömmlichen Mieters. Das Risiko, dass ein Untermieter nicht rechtzeitig auszieht, trage allein der Hauptmieter. So ist es letztlich die Aufgabe des Hauptmieters sicherzustellen, dass sein Untermieter das Wohnobjekt pünktlich an den Vermieter zurückgibt. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vermieter das Recht eine so genannte Nutzungsausfallentschädigung vom Hauptmieter zu verlangen. Der Hauptmieter ist schließlich auch dann zu dieser Zahlung verpflichtet, wenn er die Wohnung zwar rechtzeitig zurückgegeben hätte, dies aber am Untermieter scheiterte (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 24 U 187/01).
Auch wenn der Untermieter die Wohnung beschädigt, so hat dafür der Hauptmieter dem Vermieter gegenüber einzustehen. Er muss sich das Geld dann beim Untermieter zurückholen. Deshalb empfielt sich auch für das Untermietverhältnis ein schriftlicher Untermietvertrag. (js)
Das Oberlandesgericht Düsseldorf beantwortete diese Frage mit der Haftung des herkömmlichen Mieters. Das Risiko, dass ein Untermieter nicht rechtzeitig auszieht, trage allein der Hauptmieter. So ist es letztlich die Aufgabe des Hauptmieters sicherzustellen, dass sein Untermieter das Wohnobjekt pünktlich an den Vermieter zurückgibt. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vermieter das Recht eine so genannte Nutzungsausfallentschädigung vom Hauptmieter zu verlangen. Der Hauptmieter ist schließlich auch dann zu dieser Zahlung verpflichtet, wenn er die Wohnung zwar rechtzeitig zurückgegeben hätte, dies aber am Untermieter scheiterte (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 24 U 187/01).
Auch wenn der Untermieter die Wohnung beschädigt, so hat dafür der Hauptmieter dem Vermieter gegenüber einzustehen. Er muss sich das Geld dann beim Untermieter zurückholen. Deshalb empfielt sich auch für das Untermietverhältnis ein schriftlicher Untermietvertrag. (js)
