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Wirksamkeit Mietvertragsklausel, die Farbe der Holzteile bei Auszug regelt?

Eine Klausel, die dem Mieter aufgibt, die Holzteile in einem bestimmten Farbton zurückzugeben ist wirksam. Der Bundesgerichtshof hatte im Oktober 2008 über einen Fall zu entscheiden, in dem es um eine Klausel ging, die lautete: "Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden". Das Gericht befand, dass dieses den Mieter nicht unangemessen benachteilige. Schließlich sei zu beachten, dass bei einer transparenten Lackierung oder Lasur eine Veränderung des Farbtons meist nicht wieder rückgängig zu machen ist. Selbst wenn man die alte Farbe abschleift, kommt es zu einer Substanzverletzung der Mieträume, die dem Mieter aber nicht gestattet ist.
Insbesondere stellte der BGH fest, dass die Klausel deswegen wirksam ist, da nur auf den Zeitpunkt des Auszuges abgestellt wird. Nur dann hat der Mieter nämlich kein Interesse mehr, die Wohnung entsprechend seiner Vorstellungen zu gestalten (Bundesgerichtshof, vom 22. Oktober 2008 Az.: VIII ZR 283/07). (tw)
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