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, , , , , , , , , , ,Darf ich das überhängende Obst meines Nachbars pflücken?
Fällt das Obst von einem Baum oder Strauch des angrenzenden Nachbargrundstücks auf das eigene Grundstück, darf man dieses behalten. „Nachhelfen“, d.h. den ein oder anderen Apfel ein wenig „anstupsen“, sodass dieser prompt „zufällig“ auf’s eigene Grundstück fällt, ist nicht erlaubt. Entsprechend verboten ist es dann auch, Früchte einfach so zu pflücken, solange sie noch am Baum hängen. Der Eigentümer des Baums hat grundsätzlich das Recht, das herüberragende Obst zu „ernten“. Er muss dabei jedoch nur beachten, das Nachbargrundstück nicht ohne Willen des Nachbars zu betreten. Über die Grundstücksgrenze des Eigentümers zu „greifen“ ist generell jedoch zu dulden, z.B. für die Nutzung eines Obstpflückgeräts. Probleme kann die „kostenlose Ernte“ des heruntergefallenen Obsts jedoch hervorrufen, wenn dies in großen Mengen und auch längerfristig der Fall ist. Denn ein paar Birnen, die heruntergefallen sind zu ernten und sein eigen zu nennen, ist sicherlich vorteilhaft, was sich bei großen Mengen Birnen z.B. wiederum schnell ändern kann. Es wurde hierzu bereits einem Nachbarn das Recht zugesprochen, vom Eigentümer des Birnbaums die angefallen Kosten für die Beseitigung der Birnen zu verlangen nachdem große Mengen Obstbirnen auf sein Grundstück gefallen sind.
(js)

