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Gilt Kinderlärm auch als Ruhestörung?
Generell gilt Kinderlärm nicht unbedingt als Ruhestörung, da hier ein besonderes Gebot der Toleranz erforderlich ist. So muss man als Nachbar leider auch Kinderlärm gewissermaßen in der Mittagszeit tolerieren bzw. ertragen. Sobald Eltern jedoch ihre Aufsichtspflicht verletzen, z.B. weil Kinder haltlos Dinge lautstark durch die Wohnung werfen sollte die erforderliche Toleranz ein Ende finden. Ausserdem müssen Eltern dringend darauf achten, dass von ihren Kindern die allgemeinen Ruhezeiten auch wirklich eingehalten werden. (Landgericht Hamburg, Az.: 11 S 246/82, WM 83, 27) Dabei kann Eltern generell nichts vorgeworfen werden, wenn sie wirklich alles in ihrer Macht stehende versucht haben, um die Ruhestörung zu unterbinden.
Am Landgericht in Bad Kreuznach gab es z.B. den Fall, dass ein klagender Vermieter Störungen wie lautes Getrampel und Herumrennen des Kindes, insbesondere vor der Schlafenszeit, Laufübungen im Gestell, Geschrei im Treppenflur und Weinen auflistete. Doch all dieser Lärm wurde laut Ansicht des Gerichts für ein Kleinkind als normal beurteilt und stellte somit keine Pflichtverletzung seitens der Eltern dar.
(Landgericht Bad Kreuznach, Az.: 1 S 21/01)
Auch der Lärm von Spielplätzen in unmittelbarer Umgebung gilt als hinzunehmen. Bezüglich Kinderspielplätzen wurde bereits entschieden, dass die Miete zu mindern gilt, wenn z.B. auf einem Schulhof direkt ein solcher Spielplatz errichtet wird bzw. wenn ein Spielplatz in einen Platz umgewandelt wird, der primär dem Fussballspielen von Kindern dienen soll. Letztlich gilt für Nachbarn, die angrenzend an eine Jugendfreizeitstätte leben, bis 22 Uhr mehr Geräusche und Lärm zu ertragen, als sonst in einem solchen Gebiet des Wohnens als üblich eingestuft wird. Kommt es in den allgemeinen Ruhezeiten jedoch zu unzumutbaren Ruhestörungen, so hat der Mieter das Recht, die Miete zu mindern oder sogar in besonderen Fällen fristlos zu kündigen. Er hat auch das Recht vom Vermieter zu verlangen, den Verursacher der Ruhestörungen zu kündigen.
(js)
Am Landgericht in Bad Kreuznach gab es z.B. den Fall, dass ein klagender Vermieter Störungen wie lautes Getrampel und Herumrennen des Kindes, insbesondere vor der Schlafenszeit, Laufübungen im Gestell, Geschrei im Treppenflur und Weinen auflistete. Doch all dieser Lärm wurde laut Ansicht des Gerichts für ein Kleinkind als normal beurteilt und stellte somit keine Pflichtverletzung seitens der Eltern dar.
(Landgericht Bad Kreuznach, Az.: 1 S 21/01)
Auch der Lärm von Spielplätzen in unmittelbarer Umgebung gilt als hinzunehmen. Bezüglich Kinderspielplätzen wurde bereits entschieden, dass die Miete zu mindern gilt, wenn z.B. auf einem Schulhof direkt ein solcher Spielplatz errichtet wird bzw. wenn ein Spielplatz in einen Platz umgewandelt wird, der primär dem Fussballspielen von Kindern dienen soll. Letztlich gilt für Nachbarn, die angrenzend an eine Jugendfreizeitstätte leben, bis 22 Uhr mehr Geräusche und Lärm zu ertragen, als sonst in einem solchen Gebiet des Wohnens als üblich eingestuft wird. Kommt es in den allgemeinen Ruhezeiten jedoch zu unzumutbaren Ruhestörungen, so hat der Mieter das Recht, die Miete zu mindern oder sogar in besonderen Fällen fristlos zu kündigen. Er hat auch das Recht vom Vermieter zu verlangen, den Verursacher der Ruhestörungen zu kündigen.
(js)
