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Helle Weihnachtsbeleuchtung vom Nachbarn blendet, muss ich das tolerieren?

Zur Weihnachtszeit zieren fast überall helle Lichter die Häuser. Was aber ist, wenn der Nachbar es mit der Weihnachtsbeleuchtung übertreibt? Auch Licht kann eine Störung des Eigentums sein. Es handelt sich dabei um eine sogenannte unwägbare Immission im Sine des § 906 BGB. Überschreitet die Beleuchtung das, was üblich ist und beeinträchtigt den Nachbarn wesentlich, so hat dieser einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB gegen den Nachbarn. Das Maß der Beeinträchtigung hängt immer vom Einzelfall ab und wird gegebenenfalls vom Richter bei einer Ortsbesichtigung ermittelt. Gerichte haben entschieden, dass eine Außenlampe mit 40 Watt neben der Haustür schon eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücksnachbarn darstellen kann (LG Wiesbaden, 19.12.2001, Az.: 10 S 46/01). Allerdings wird man bei Weihnachtsbeleuchtung etwas wohlwollender sein müssen, da diese nur für wenige Wochen im Jahr angebracht ist und eine derartige Dekoration zu den ortsüblichen Gebräuchen gehört. Erst wenn das normale Maß überschritten ist, weil beispielsweise das gesamte Haus illuminiert und dadurch das Schlafzimmer des Nachbarn ausgeleuchtet wird, ist diese Grenze überschritten. Wird die eigene Wohnung nicht direkt beleuchtet und ist die Beleuchtung bloß nervend, da sie beispielsweise in bunten Farben blinkt, so reicht das noch nicht aus um den Nachbarn zur Unterlassung zu verdonnern.

Um die Beleuchtung anzubringen ist übrigens nicht zwingend eine Erlaubnis des Vermieters nötig. Das Schmücken des Balkons gehört nämlich zum Mietgebrauch. Will der Mieter allerdings größere Gegenstände wie eine Weihnachtsmannfigur am Haus anbringen, so muss er den Vermieter um Erlaubnis fragen. Diese kann der Vermieter dann verweigern, wenn die Fassade zur Befestigung angebohrt werden muss oder die Optik des Hauses durch übermäßige Dekoration verschandelt wird. (tw)
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