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Ist Beseitigung möglich, wenn Nachbars Zaun oder Hecke auf meinem Grundstück sind?

Übertreibt es beispielsweise ein Grundstücksbesitzer bei der Einzäunung seiner Liegenschaft und stößt damit in das Revier des Nachbarn vor, muss er die auf fremdem Boden liegende Einfriedung auf richterliche Anordnung wieder entfernen. Dabei handelt es sich um eine Störung Ihres Eigentums, die sie gemäß § 1004 BGB nicht dulden müssen. Der Nachbar kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Hecke oder der Zaun nicht störten: Das Amtsgericht Kronach z.B. hielt die Beseitigung dieses Zustandes weder für schikanös, noch für eine unverhältnismäßige Härte für den Beklagten. Mit einfachen und allenfalls geringen Kosten sei dies zu bewerkstelligen (Amtsgericht Kronach, Az.: 2 C 402/04; 33 S 116/05). (js)
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