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Kann ich gegen lauten Geschlechtsverkehr und Stöhnen meiner Nachbarn vorgehen?

Das kommt ganz darauf an. Das Amtsgericht Rendsburg z.B. entschied, dass Geschlechtsverkehr nur so lange zum „normalen Mietgebrauch“ zählt, sofern man dadurch niemanden weckt bzw. belästigt (Amtsgericht Rendsburg, Az.: 18 (11) C 766/94). Die Richter drohten einem jungen Paar mit Bußgeld oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, welches ihre Nachbarn nach 22 Uhr und vor 6 Uhr mit lautem Geschreie und Gerede terrorisierte. Ebenso hielten die Richter des Amtsgerichts Warendorf das „Stöhnen beim Sexualverkehr und dabei laut ausgestoßene Jippie-Rufe“ für Lärmbelästigung und somit für unzumutbar (Amtsgericht Warendorf, Az.: 5 C 414/97).
Wird es dennoch zu laut auf der anderen Seite der Wand, so sollte man sich entweder direkt an die Nachbarn wenden und Unterlassung verlangen oder wenn man nur zur Miete wohnt sich bei seinem Vermieter über die Lärmbelästigung beschweren. (js)
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