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Ruhestörung durch einen naheliegenden Gewerbebetrieb - was kann ich tun?

Sie können zumindest dann nicht dagegen vorgehen, wenn sie in die Nähe eines Industriegebietes ziehen und sich dabei bewusst der Gefahr von Geräuschbelästigungen aussetzen. Dies gilt jedoch nur, wenn die gesetzlich zulässigen Immissionswerte nicht überschritten werden (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 246/00).
Am Beispiel einer Bäckerei:
Das Landgericht Berlin entschied, dass einem Wohnungsmieter gegen den Bäckereibetreiber einer im selben Haus befindlichen Bäckerei Ansprüche auf ein Unterlassen zustehen, wenn von dem Bäckereibetrieb, insbesondere in der nächtlichen Ruhezeit von 22.00 bis 06.00 Uhr, ein derartiger (Maschinen-) Lärm (hier: mit Geräuschspitzen von 36 bis 45 Dezibel) ausgeht, dass der Mieter und seine Familienangehörigen regelmäßig aus dem Schlaf gerissen werden. Dies ist ebenfalls der Fall, wenn durch das Backen und Frittieren verursachte Ekel-erregende Gerüche durch die - teilweise - geöffneten Fenster der Bäckerei in die Wohnung des Mieters eindringen, sofern die Lärm- und Geruchsbelästigungen ein solches Ausmaß erreichen, dass das körperliche Wohlbefinden des Mieters und seiner Familie dadurch erheblich beeinträchtigt wird (Landgericht Berlin, 14.07.1994, Az.: 30 O 652/93).
(js)
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