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Welche Rechtschutzmöglichkeiten habe ich, um mich gegen meine Nachbarn zu wehren?

Stellt Ihr Nachbar die Störung trotz ihrer Aufforderung nicht ab, können Sie
• Die Polizei rufen; denn eine Belästigung in Form einer Ruhestörung z.B. gilt als Ordnungswidrigkeit (i.S.d. OWiG)
• Eine Unterlassungsklage vor dem Zivilgericht einreichen; hat jedoch nur bei häufiger wesentlicher Belästigung Erfolgsaussichten.
Handelt es bei Ihren Nachbarn um Gewerbebetriebe, von welchen eine übermäßige Lärmbelästigung ausgeht, ist die Stadt-, Kreis- oder Bezirksverwaltung jeweils zuständig. (js)
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