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Kann ich Einsicht in die Behandlungsunterlagen meiner pflegebedürftigen Eltern nehmen?

Wegen der ärztlichen Schweigepflicht, darf nur der Patient selbst Einsicht in seine Krankenunterlagen nehmen. Wenn der Patient jemanden mit der Einsichtnahme beauftragen will, so kann er eine Vollmacht ausstellen. Ist der Patient selbst aber nicht voll urteilsfähig, so kann nur sein gesetzlicher Vertreter Einsicht nehmen. Stehen die pflegebedürftigen Eltern, so kann nur der Betreuer Einsicht nehmen. Eine Vollmacht kann zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgestellt werden, da urteils- und geschäftsunfähige Menschen auch keine Vollmachten mehr verfassen kann. Dagegen kann man sich als Angehöriger leicht schützen, indem man bereits frühzeitig eine so genannte Vorsorgevollmacht ausstellt, in der man den Angehörigen gewisse Rechte einräumt. (tw)

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