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Verpasster Arzttermin: Muss ich dem Arzt trotzdem Honorar bezahlen?

Gerichte bewerten es derzeit noch unterschiedlich, ob der Patient ein Ausfallhonorar zahlen muss, wenn er den vereinbarten Termin nicht abgesagt hat.
Es scheint sich die Tendenz abzuzeichnen, dass der Arzt einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung hat, wenn ein Termin für eine zeitaufwändige Behandlung vereinbart war und der Arzt wegen der Reservierung für den Patienten niemand anders behandeln konnte. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat insofern entschieden, dass es gegen die vertragliche Nebenpflicht des Patienten verstößt, wenn er „entgegen der ausdrücklichen Bitte Termine nicht innerhalb der letzten 24 Stunden abzusagen, lediglich 4 Stunden vor Behandlungsbeginn über seine Verhinderung informiert“ (OLG Stuttgart vom 17.04.2007, Az.: 1 U 154/06).

Dabei kann der Arzt aber nicht seine volle Vergütung verlangen sondern muss sich die Ersparnisse anrechnen lassen, die er wegen des entgangenen Termins hatte. So kann er in der freigewordenen Zeit z.B. Verwaltungs- und Abrechnungstätigkeiten durchführen. Dann wird sein Schadensersatzanspruch dementsprechend reduziert.

Zudem muss der Arzt darlegen und beweisen, dass er bei rechtzeitiger Absage tatsächlich einen anderen Patienten hätte behandeln können. Kann er das nicht, hat er auch keinen Anspruch auf ein Ausfallhonorar.

Das Landgericht Hannover sprach einem Zahnarzt einen Schadensersatz in Höhe von 700 € zu, nachdem dieser umsonst auf seinen Patienten gewartet hatte und ihm dadurch entsprechendes Honorar verloren ging.
Er machte letztlich einfach sein „Ausfallhonorar“ geltend, welches ihm nach dem vergeblichen Warten auf seinen Patienten laut Gericht auch zustand (Landgericht Hannover, Az.: 19 S 34/97). (tw)
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