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Als Praktikant sozialversicherungspflichtig? Ist man beim Praktikum unfallversichert?
Bevor das Praktikum beginnt, sollte man sich zunächst mit der Frage beschäftigen, ob das eigentliche Praktikum sozialversicherungspflichtig ist. Und ob man überhaupt während des Praktikums überhaupt unfallversichert ist.
Doch wie verhält es sich damit?
Sozialversicherungen
Pflichtpraktikum
Immatrikulierte Studierende, die während ihres Studiums ein Pflichtpraktikum ablegen, welches in der Studien- und/oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, sind grundsätzlich von den Sozialversicherungsabgaben befreit.
Im Gegensatz dazu, ist man bei einem Pflichtpraktikum vor oder nach dem Studium wiederum sozialversicherungspflichtig.
Freiwilliges Praktikum
Bei Praktika, die Studierende während des Studiums freiwillig absolvieren, d.h., die nicht in der Studien- und/oder Prüfungsordnung geregelt sind, sind diese von der Sozialversicherung befreit, solange das jeweilige Praktikum nicht vergütet / bezahlt wird.
Bei freiwilligen Praktika, die mit weniger als 400 vergütet werden, wird nur ein Betrag zur Krankenversicherung fällig (eine Pauschale).
Eine Versicherungspflicht für alle 4 Sozialversicherungen besteht dann, wenn Studierende mehr als besagte 400 verdienen und zudem
im vergangenen Jahr mehr als 26 Wochen während der Vorlesungszeit für mindestens 20 Stunden in der Woche gearbeitet haben;
das Praktikum länger als 2 Monate dauert (während der Vorlesungszeit) und auch hier die Arbeitszeit pro Woche mehr als 20 Stunden beträgt.
Unfallversicherung
Studierende sind unter normalen Umständen nur bei Veranstaltungen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität gesetzlich unfallversichert.
Bezüglich Praktika im Inland genießen Praktikanten Versicherungsschutz über den Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes, da der Praktikant hier wie ein Arbeitnehmer tätig wird.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Praktikum um ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum handelt bzw. ob für das Praktikum eine Vergütung erfolgt.
Es gibt lediglich eine Ausnahme für Studenten der Medizin während ihrer Ausbildung als PJ-ler in einem akademischen Lehrkrankenhaus. Hier bleibt der Versicherungsschutz als Studierende/r bestehen. (js)
Doch wie verhält es sich damit?
Sozialversicherungen
Pflichtpraktikum
Immatrikulierte Studierende, die während ihres Studiums ein Pflichtpraktikum ablegen, welches in der Studien- und/oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, sind grundsätzlich von den Sozialversicherungsabgaben befreit.
Im Gegensatz dazu, ist man bei einem Pflichtpraktikum vor oder nach dem Studium wiederum sozialversicherungspflichtig.
Freiwilliges Praktikum
Bei Praktika, die Studierende während des Studiums freiwillig absolvieren, d.h., die nicht in der Studien- und/oder Prüfungsordnung geregelt sind, sind diese von der Sozialversicherung befreit, solange das jeweilige Praktikum nicht vergütet / bezahlt wird.
Bei freiwilligen Praktika, die mit weniger als 400 vergütet werden, wird nur ein Betrag zur Krankenversicherung fällig (eine Pauschale).
Eine Versicherungspflicht für alle 4 Sozialversicherungen besteht dann, wenn Studierende mehr als besagte 400 verdienen und zudem
im vergangenen Jahr mehr als 26 Wochen während der Vorlesungszeit für mindestens 20 Stunden in der Woche gearbeitet haben;
das Praktikum länger als 2 Monate dauert (während der Vorlesungszeit) und auch hier die Arbeitszeit pro Woche mehr als 20 Stunden beträgt.
Unfallversicherung
Studierende sind unter normalen Umständen nur bei Veranstaltungen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität gesetzlich unfallversichert.
Bezüglich Praktika im Inland genießen Praktikanten Versicherungsschutz über den Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes, da der Praktikant hier wie ein Arbeitnehmer tätig wird.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Praktikum um ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum handelt bzw. ob für das Praktikum eine Vergütung erfolgt.
Es gibt lediglich eine Ausnahme für Studenten der Medizin während ihrer Ausbildung als PJ-ler in einem akademischen Lehrkrankenhaus. Hier bleibt der Versicherungsschutz als Studierende/r bestehen. (js)