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BAföG / Sozialleistungen: Hat man auch während des Praktikums Anspruch darauf?

Entspricht das Studien-Praktikum den geltenden Ausbildungsbestimmungen, sind BAföG-Zahlungen während der „Ausbildungsphase“ durchaus möglich.
Man muss auch hier zwischen „freiwilligen Praktika“ und „Pflichtpraktika“ unterscheiden. Ein Anspruch auf BAföG-Zahlungen besteht ausschließlich bei der Absolvierung von „Pflichtpraktika“, nicht jedoch, bei der Absolvierung von „freiwilligen Praktika“; in diesem Fall wäre eine Antragsstellung auf BAföG für den Praktikumszeitraum folglich aussichtslos.
Das „Pflichtpraktikum“ entspricht einem Voll-, Block-, Teilzeit- oder Semesterpraktikum, welches parallel zum Studium absolviert wird. Der Student bzw. der Praktikant ist währenddessen an einer Universität bzw. einer Hochschule immatrikuliert.
Als weitere Voraussetzunge gilt zu nennen, dass der jeweilige Antragssteller das Studium zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet hat.

Doch wer exakt kann diese BAföG-Zahlungen während des Praktikums in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich hat jeder deutsche Praktikant unter 30 Jahren während der Ausbildung die Möglichkeit, BAföG zu beantragen. In gewissen Fällen werden auch Ausländern diese Möglichkeiten eingeräumt; diese müssen jedoch zunächst gesonderte Bestimmungen erfüllen, die mit dem jeweiligen BAföG-Amt abgestimmt werden müssen.
Sollte jemand das Interesse verspüren, sein Praktikum im Ausland zu machen, so gibt es hier ebenso die Option, Auslands-BAföG zu beantragen. Hierbei muss der jeweilige Interessent viele Monate im Voraus einen speziellen Ausland-Antrag ausfüllen und beim BAföG-Amt einreichen.

Aufgrund der Vielzahl an Fördermöglichkeiten haben Studenten im Allgemeinen und BAföG-Empfänger im Speziellen unter normalen Umständen keinen Anspruch auf sonstige Sozialleistungen.
Einzig und allein, wenn das BAföG-Amt den Antrag nicht schnell genug bearbeitet, kann vereinzelt das Sozialamt für diese Wartezeit unterstützend zur Seite stehen. (js)
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