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Hat ein Praktikant Anspruch auf Urlaub? Wie viele Urlaubstage gibt es?
Da das Praktikum meist eine Dauer von 6 Monaten nicht überschreitet, hat man als Praktikant/in in der Regel keinen Anspruch auf Urlaub.
Trotz dessen sollte man sich im Klaren darüber sein, dass selbst bei kurzen Beschäftigungszeiten so genannte "Urlaubanwartschaften" entstehen können, die dann auch abzugelten sind. Dies bedeutet dann, dass der jeweilige Praktikant am Ende seiner Ausbildungszeit einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Der jeweilige Urlaubsanspruch richtet sich dann nach den betriebsüblichen Urlaubsregeln; teilweise unter Berücksichtigung tarifvertraglicher Vorgaben.
Bei so genannten "Aushilfsverhältnissen" unter einem Monat entsteht von vornherein weder ein Urlaubs- noch ein Urlaubsabgeltungsanspruch.
Ausnahme:
Ist der Praktikant / die Praktikantin nicht volljährig greift das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ein:
So ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet dem Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.
Dabei besagt § 19 JArbSchG Folgendes:
Der Jahresurlaub beträgt
• mindestens 30 Tage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
• mindestens 27 Tage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist und
• mindestens 25 Tage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist. (js)
Trotz dessen sollte man sich im Klaren darüber sein, dass selbst bei kurzen Beschäftigungszeiten so genannte "Urlaubanwartschaften" entstehen können, die dann auch abzugelten sind. Dies bedeutet dann, dass der jeweilige Praktikant am Ende seiner Ausbildungszeit einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Der jeweilige Urlaubsanspruch richtet sich dann nach den betriebsüblichen Urlaubsregeln; teilweise unter Berücksichtigung tarifvertraglicher Vorgaben.
Bei so genannten "Aushilfsverhältnissen" unter einem Monat entsteht von vornherein weder ein Urlaubs- noch ein Urlaubsabgeltungsanspruch.
Ausnahme:
Ist der Praktikant / die Praktikantin nicht volljährig greift das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ein:
So ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet dem Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.
Dabei besagt § 19 JArbSchG Folgendes:
Der Jahresurlaub beträgt
• mindestens 30 Tage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
• mindestens 27 Tage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist und
• mindestens 25 Tage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist. (js)

