Sie sind hier: Ratgeber » Meine Rechte als Privatpilot » Haftet der luftfahrttechnische Betrieb für unsorgfältige Jahresnachprüfungen?
Werbung

Einfach Ihre Frage online stellen und von einem Anwalt beantworten lassen.
» Jetzt einen Anwalt fragen

Bewertung dieser Frage:

Bitte helfen Sie mit, die Qualität dieser Seite zu fördern. Bewerten Sie diese Antwort.

HilfreichNicht Hilfreich

Haftet der luftfahrttechnische Betrieb für unsorgfältige Jahresnachprüfungen?

Ja, der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahre 2001 festgestellt, dass der luftfahrttechnische Betrieb dafür haften muss, wenn er im Rahmen der Jahresnachprüfung unsorgfältig arbeitet und dabei Mängel am Flugzeug übersieht (BGH, vom 22.03.2001, Az.: III ZR 394/99). Wie das Gericht klarstellt, ist die Situation mit der beim TÜV vergleichbar. Der Sachverständige führt nämlich eine Gutachtertätigkeit aus, die dazu führt, dass das Lufttüchtigkeitszeugnis von der Verwaltungsbehörde erteilt wird. Der Gutachter handelt dabei hoheitlich, weil er die Entscheidung vorbereitet, ohne die das Flugzeug nicht betrieben werden darf. Werden jedoch Pflichten bei hoheitlichem Handeln verletzt, so besteht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gegen den Staat, wie auch in diesem Fall (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG).

Allerdings ist zu bedenken, dass auch der Pilot gesetzlich verpflichtet ist, die Flugtüchtigkeit bei einer Vorflugkontrolle zu überprüfen. Stellt er dabei einen offensichtlichen Fehler selbst nicht fest, so könnte ihm das als Mitverschulden angerechnet werden, sodass ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu kürzen wäre. (tw)
Haben Sie eine Frage?

Frag den Anwalt! Sofort verbindliche Antwort. Den Preis bestimmen Sie.
» Mehr Informationen zur Rechtsauskunft


,00 (mind. 20 €)
Für eine Frage in dieser Kategorie empfehlen wir einen Einsatz von ca. 35,00 €.
Unsicher? Wählen Sie einfach "Generelle Themen".
 
 
© 2011 law4life GbR - Bahrenfelder Chaussee 55, 22761 Hamburg,

nach oben ⇑