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Sind Flugfunkscanner erlaubt?

Funk-Scanner sind im Wesentlichen nichts anderes als normale Empfangsgeräte, wie auch ein Radio. Die Besonderheit besteht darin, dass man damit auch die Frequenzen abhören kann, die nicht für die Öffentlichkeit freigegeben sind. Dazu zählen beispielsweise Flug- und Polizeifunk. Es obliegt dem einzelnen diese Frequenzen nicht einzustellen.
Der Besitz eines solchen Gerätes ist zwar erlaubt, jedoch ist es verboten damit den Flugfunk abzuhören. Die §§ 148, 89 Telekommunikationsgesetz (TKG) stellen nämlich klar, dass das Abhören von Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage nicht bestimmt sind, bzw. das Mitteilen des Inhaltes einer solchen Nachricht oder der Tatsache ihres Empfangs eine Straftat ist, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe belegt wird.
Im Übrigen stellt auch das Strafgesetzbuch in § 201 StGB das Abhören, Mitteilen und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Strafe. Es droht also nicht nur eine Haftstrafe, sondern der Funkscanner kann auch eingezogen und vernichtet werden.

Das wurde auch von der Rechtsprechung bestätigt (BayObLG, vom. 9.2.1999, Az.: 4 St RR 7/99 - Polizeifunk). Allerdings entschied das Landgericht Köln, dass es im Regelfall nicht ausreiche, wenn bei einer Hausdurchsuchung ein Gerät gefunden wird, das auf die entsprechenden Frequenzen eingestellt sei. Der Angeklagte müsse wegen der Formulierung "abhört" viel mehr auf frischer Tat ertappt werden (LG Köln, 6.09.2000, Az.: 155-140/00). (tw)
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