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Der Prüfer ist voreingenommen, kann ich ihn ablehnen?

Der Prüfer darf in einer Prüfung nicht voreingenommen sein. Die Rechtsprechung spricht dann von "Befangenheit". In einem solchen Fall ist der Prüfer von der Prüfung ausgeschlossen. Allerdings muss dessen Befangenheit schon vor der Prüfung gerügt werden (OVG Münster, 4.12.1991, Aktenzeichen 22 A. 962/91). Schließlich soll der Behörde die Möglichkeit gegeben werden einen anderen Prüfer einzusetzen. Außerdem verstoße es gegen den Grundsatz der Chancengleichheit zu den Mitprüflingen, wenn der Prüfling zunächst einmal sein Ergebnis abwarte und nur bei Nichtgefallen die aufgesparte Rüge geltend macht (OVG Koblenz, NVwZ 1986, 398). Nur wenn sich die Voreingenommenheit erst in der mündlichen Prüfung herausstellt, ist auch eine nachträgliche Rüge zulässig.
Der Prüfer ist dann voreingenommen, wenn nachvollziehbare Gründe der Unparteilichkeit bestehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Prüfer wirklich befangen ist, es reicht aus, dass sein Verhalten so auf die Allgemeinheit wirkt.
Insbesondere wenn das Fairnessgebot und das Gebot der Sachlichkeit verletzt werden, sind das Indizien für eine Unparteilichkeit. In der Rechtsprechung sind folgende Fälle anerkannt:

  • Herabwürdigende und emotionsgeladene Randbemerkungen durch den Prüfer (VG München, 17.12.2007, Aktenzeichen M 3 K 07.4727)

  • bei hämischen und nicht zum Prüfungsstoff gehören Fragen in der mündlichen Prüfung (hier: Fragen zum Staat Mali im juristischen Staatsexamen) (BVerwG, 17.7.1987, Aktenzeichen 7 C 118/86)

  • Verunsicherung des Prüflings durch Kommentare wie: "Blödsinn", "Sie können ja nicht mal das Einmaleins". Sachliche Anmerkungen sind dem Prüfer hingegen nicht verwehrt. Zudem hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass das Tragen einer dunklen Sonnenbrillen ohne medizinische Notwendigkeit, den Prüfling mangels Augenkontakt ebenfalls verunsichern kann (VG Köln, 20.3.2006, Aktenzeichen 6 K 1676/04)

  • enttäuschte sexuelle Erwartungen des Prüfers, wenn dieser ein Verhältnis zur betreffenden Studentin gesucht hat

Da die Abgrenzung zu bloßer Kritik und menschlich noch hinnehmbarem Verhalten schwierig ist, sollte ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. (tw)
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