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Einsicht in die Prüfungsakten, Anfertigung von Fotokopien - geht das?
• Recht auf Einsicht in Akten
Ja, der Prüfling hat ein Recht darauf in die Prüfungsakten inklusive aller Gutachten und Stellungnahmen des Prüfers Einsicht zu nehmen (BVerwG, 16.3.1994, Az.: 6 C 1/93). Anderenfalls hat er nämlich gar keine Möglichkeit seine Prüfungsfehler hinreichend genau darzulegen.
Das steht auch in dem jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetz des betreffenden Bundeslandes. Diese sind meist § 29 VwVfG nachempfunden, wonach "Die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten [hat], soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist". So findet sich dieser Passus für Hamburg beispielsweise in § 29 HmbVwVfG. Verweigert die Behörde die Einsichtnahme in die Akten, so verstößt sie gegen das in der Verfassung verankerter Gebot auf einen effektiven Rechtschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).
• Recht zur Anfertigung von Ablichtungen
Der Prüfling darf auch Fotokopien von den Akten anfertigen, z.B. um diese für sich selbst zu archivieren oder einem Anwalt zukommen zu lassen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nämlich festgestellt, dass Prüfungsakten nicht geheim zu halten sind (BayVGH, BayVBl. 1978, 309). Dabei muss die Behörde allerdings nicht die Fotokopien selbst anfertigen. Die Kosten dafür hat der Prüfling zu tragen. (tw)
Ja, der Prüfling hat ein Recht darauf in die Prüfungsakten inklusive aller Gutachten und Stellungnahmen des Prüfers Einsicht zu nehmen (BVerwG, 16.3.1994, Az.: 6 C 1/93). Anderenfalls hat er nämlich gar keine Möglichkeit seine Prüfungsfehler hinreichend genau darzulegen.
Das steht auch in dem jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetz des betreffenden Bundeslandes. Diese sind meist § 29 VwVfG nachempfunden, wonach "Die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten [hat], soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist". So findet sich dieser Passus für Hamburg beispielsweise in § 29 HmbVwVfG. Verweigert die Behörde die Einsichtnahme in die Akten, so verstößt sie gegen das in der Verfassung verankerter Gebot auf einen effektiven Rechtschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).
• Recht zur Anfertigung von Ablichtungen
Der Prüfling darf auch Fotokopien von den Akten anfertigen, z.B. um diese für sich selbst zu archivieren oder einem Anwalt zukommen zu lassen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nämlich festgestellt, dass Prüfungsakten nicht geheim zu halten sind (BayVGH, BayVBl. 1978, 309). Dabei muss die Behörde allerdings nicht die Fotokopien selbst anfertigen. Die Kosten dafür hat der Prüfling zu tragen. (tw)

