Meine Rechte...
- beim Anwalt
- als Arbeitnehmer
- als Autofahrer
- bei der Bahn
- als Bankkunde
- bei eBay
- bei der Eigentumswohnung
- als Erbe
- als Existenzgründer
- als Fahrradfahrer
- in der Fahrschule
- im Fitnessstudio
- als Fluggast
- beim Friseur
- auf ein Führungszeugnis
- an der Garderobe
- bei der GEZ
- beim Glücksspiel
- als Grundstückseigentümer
- mit Hartz-IV
- beim Inkasso
- bei Insolvenz
- im Internet
- als Käufer
- als Mieter
- als Nachbar
- bei der Pacht
- als Patient
- bei der Polizei
- als Praktikant
- als Privatpilot
- als Raucher
- im Restaurant
- beim Schlüsseldienst
- bei der Schufa
- bei Schweinegrippe
- als Schüler
- im Skiurlaub
- in sonstigen Fällen
- als Steuerzahler
- als Student
- im Taxi
- als Urlauber
- als Vermieter
- als Versicherter
- bei Wahlen
- als Webmaster
- auf Wohngeld
Bewertung dieser Frage:
Bitte helfen Sie mit, die Qualität dieser Seite zu fördern. Bewerten Sie diese Antwort.
HilfreichNicht Hilfreich
HilfreichNicht Hilfreich
Schlagwörter:
, , , , , , , ,Klausur verloren gegangen und verschwunden, was tun?
Immer wieder kommt es vor, dass studentische Klausuren oder Prüfungsarbeiten verloren gehen. Ob Prüflinge gegen den Verlust vorgehen können, hängt davon ab, ob die Universität Ihre Pflicht verletzte, die in ihrem Gewahrsam befindlichen Arbeiten ordnungsgemäß zu verwahren. Das ist dann der Fall, wenn die Arbeiten in ihrem Verantwortungsbereich verloren gehen. Übersendet der Student die Arbeit hingegen per Post und adressiert er den Umschlag falsch, so geht das zu seinen Lasten.
Jedoch muss der Student beweisen, dass er die Arbeit tatsächlich abgegeben hat (VG Stuttgart, 16.01.1998, Az.: 10 K 1849/97). Insofern hat er das Recht, sich von der Universität eine Quittung über die Abgabe aushändigen lassen. Häufig wird das Ausstellen einer solchen Quittung jedoch wegen des erhöhten Verwaltungsaufwandes abgelehnt. Dann bleibt dem Studenten nichts anderes übrig, als die Abgabe an die Aufsichtsperson durch Zeugenaussagen von Kommilitonen zu beweisen.
Da sich der Inhalt nicht rekonstruieren lässt, haben Sie in diesen Fällen einen Anspruch, die Klausur zu wiederholen. Das Prüfungsamt muss Ihnen dann eine neue Klausur stellen. Die Gerichtsentscheidungen beziehen sich dabei häufig auf (juristische) Abschlussprüfungen. Jedoch hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof ähnlich geurteilt, als eine studienbegleitende Klausur verschwunden war (VGH Hessen, 28.09.1988, Az.: 6 TG 4081/87). Auch dann verletze die Universität ihre Obhutspflicht, sodass sie dem Prüfling einen neuen Versuch geben muss.
Anders ist jedoch der Fall zu beurteilen, in dem zwar die Klausur verschwunden ist, die Beurteilung oder Begutachtung aber noch vorhanden ist. Dann muss der Prüfling einen Prüfungsfehler vollumfänglich nachweisen. Das bloße Abhandenkommen indiziert eine fehlerhafte Bewertung dann nicht mehr automatisch (BVerwG, 18.12.1987, Az.: 7 C 49/87). (tw)
Jedoch muss der Student beweisen, dass er die Arbeit tatsächlich abgegeben hat (VG Stuttgart, 16.01.1998, Az.: 10 K 1849/97). Insofern hat er das Recht, sich von der Universität eine Quittung über die Abgabe aushändigen lassen. Häufig wird das Ausstellen einer solchen Quittung jedoch wegen des erhöhten Verwaltungsaufwandes abgelehnt. Dann bleibt dem Studenten nichts anderes übrig, als die Abgabe an die Aufsichtsperson durch Zeugenaussagen von Kommilitonen zu beweisen.
Da sich der Inhalt nicht rekonstruieren lässt, haben Sie in diesen Fällen einen Anspruch, die Klausur zu wiederholen. Das Prüfungsamt muss Ihnen dann eine neue Klausur stellen. Die Gerichtsentscheidungen beziehen sich dabei häufig auf (juristische) Abschlussprüfungen. Jedoch hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof ähnlich geurteilt, als eine studienbegleitende Klausur verschwunden war (VGH Hessen, 28.09.1988, Az.: 6 TG 4081/87). Auch dann verletze die Universität ihre Obhutspflicht, sodass sie dem Prüfling einen neuen Versuch geben muss.
Anders ist jedoch der Fall zu beurteilen, in dem zwar die Klausur verschwunden ist, die Beurteilung oder Begutachtung aber noch vorhanden ist. Dann muss der Prüfling einen Prüfungsfehler vollumfänglich nachweisen. Das bloße Abhandenkommen indiziert eine fehlerhafte Bewertung dann nicht mehr automatisch (BVerwG, 18.12.1987, Az.: 7 C 49/87). (tw)

