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Studentische Hilfskraft: Kündigung zulässig nach Exmatrikulation?

Wird jemand an der Universität als studentische Hifskraft eingestellt und lässt sich dann exmatrikulieren, so steht der Universität ein ordentliches Kündigungsrecht aus personenbedingten Gründen zu. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Bundesarbeitsgericht, 18.09.2008, Az.: 2 AZR 976/06). Nach dem Gericht besteht regelmäßig ein berechtigtes Interesse der Universität nur Studenten als Hilfskräfte einzustellen, sodass es die Kündigungsschutzklage wie auch die Vorinstanzen abwies. Wie die Vorinstanz festhielt, gehöre es zur "freien unternehmerischen Entscheidung", nur Studenten einzustellen. Diese sei "nur daraufhin zu prüfen, ob sie offenbar unsachlich ist. [...] Es ist sachlich geboten und entspricht allgemeiner Üblichkeit, für die unterstützende Zuarbeit bei der Forschung, neben Personen mit [...] Hochschulabschluss grundsätzlich studentische Hilfskräfte und nicht Mitarbeiter ohne Ausbildungsbezug einzusetzen." (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 13.07.2006, Az.: 19 Sa 66/05). (tw)
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