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Studienplatztausch: Muss die Universität zustimmen?
Neben dem förmlichen Zulassungsverfahren gibt es auch noch die Möglichkeit den Studienplatz zu tauschen. Der Nachteil ist allerdings, dass der Tausch der Zustimmung der beteiligten Universitäten bedarf. Auf die Zustimmung besteht jedoch kein Anspruch - vielmehr steht sie im Ermessen der Hochschule (BayVGH vom 10.07.2003, Az.: 7 CE 03.1561). Häufig stellen die Universitäten eigene Bedingungen dafür auf, z.B. dass die Tauschpartner sich im selben Semester befinden. Darüber solltest Du Dich am besten bei den betroffenen Universitäten informieren.
Allerdings hat das Verwaltungsgericht Hamburg klargestellt, dass eine Zustimmung nur dann versagt werden kann, wenn schutzwürdige Belange der Universität bestehen. Das sei nur dann der Fall, wenn "infolge des Studienplatztausches nachteilige Veränderungen für den Studienablauf, die Studienorganisation bzw. die Kapazitätsauslastung oder eine Benachteiligung anderer Studierender am betroffenen Fachbereich zu erwarten sind". Werden dem Tausch entgegenstehende schutzwürdige Belange der Universität weder vorgetragen noch sonst sind sie sonst ersichtlich, so ist das Ermessen der Hochschule dahingehend reduziert, dass sie zustimmen muss (VG Hamburg, vom 29.10.1991, Az.: 6 Z 2041/91). (tw)
Allerdings hat das Verwaltungsgericht Hamburg klargestellt, dass eine Zustimmung nur dann versagt werden kann, wenn schutzwürdige Belange der Universität bestehen. Das sei nur dann der Fall, wenn "infolge des Studienplatztausches nachteilige Veränderungen für den Studienablauf, die Studienorganisation bzw. die Kapazitätsauslastung oder eine Benachteiligung anderer Studierender am betroffenen Fachbereich zu erwarten sind". Werden dem Tausch entgegenstehende schutzwürdige Belange der Universität weder vorgetragen noch sonst sind sie sonst ersichtlich, so ist das Ermessen der Hochschule dahingehend reduziert, dass sie zustimmen muss (VG Hamburg, vom 29.10.1991, Az.: 6 Z 2041/91). (tw)