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Welcher Prüfungsstoff kann in der Prüfung drankommen?

Grundsätzlich gilt, dass in der Prüfung drankommen kann, was der Prüfling nach der Prüfungsordnung wissen muss - nicht was tatsächlich auch in der Vorlesung gelehrt wurde (BayVGH, 4.12.1991, Az.: 7 B 91.875). Dabei kann nicht der Prüfer ganz allein den Stoff vorgeben sondern muss sich an das halten, was in der Prüfungsordnung steht. Ob sich der Prüfungsstoff noch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben hält kann dabei umfassend vom Gericht nachgeprüft werden.

Dabei kann das Gericht eine Prüfungsaufgabe wegen ihres Inhalts aber nur dann für rechtswidrig erklären, wenn die Aufgabe in sich unverständlich ist, oder das Wissensgebiet nicht Gegenstand der Prüfungsordnung ist bzw. der Schwierigkeitsgrad im Verhältnis zur zur erwerbenden Qualifikation unangemessen ist (OVG Rheinland-Pfalz, 19.8.1981, Az.: 2 A 152/80).

Wenn also vom Studenten verlangt wird, dass er sich mit unmöglichen Inhalten auseinandersetze, so liegt darin ein Verstoß gegen den zulässigen Prüfungsstoff. Daher dürfen nur Fragen gestellt werden, die auch Rückschlüsse darauf zulassen, ob das Ausbildungsziel erreicht wurde (BVerwG, NVwZ-RR 1998, 177). (tw)
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