Frag den Anwalt! Sofort verbindliche Antwort. Den Preis bestimmen Sie.
» Mehr Informationen zur Rechtsauskunft
Werbung
Einfach Ihre Frage online stellen und von einem Anwalt beantworten lassen.
» Jetzt einen Anwalt fragen
Bewertung dieser Frage:
Bitte helfen Sie mit, die Qualität dieser Seite zu fördern. Bewerten Sie diese Antwort.
HilfreichNicht Hilfreich
HilfreichNicht Hilfreich
Werde ich benachteiligt wenn ich einen Studienplatz eingeklagt habe?
Nein. Häufig besteht die Angst, dass man zum "Studenten zweiter Klasse" degradiert wird, nur weil man seinen Studienplatz eingeklagt hat. Es halten sich z.B. die Gerüchte, dass die Prüfungen für die Studenten schwerer seien, die sich eingeklagt haben.
In der Regel sind das aber wirklich nur Gerüchte. In der Praxis gibt es meist deswegen schon gar keine Probleme, da der Professor gar nicht weiß welcher Student regulär und welcher im Klagewege zugelassen wurde. Da für die Zulassung die Universitätsverwaltung zuständig ist hat er damit an der einzelnen Fakultät nichts zu tun.
Selbst wenn es zu einer Diskriminierung kommen sollte, so ist diese in jedem Fall rechtswidrig. Jeder Studienplatz ist rechtlich gleichwertig - egal wie er erlangt wurde. Schließlich liegt der Fehler bei der Universität, die ihre Kapazitäten nicht richtig ermittelt hat. Insofern gebietet das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes jeden Studienplatzinhaber gleich zu behandeln. Unterschiedliche Prüfungen sind daher verboten. (tw)
In der Regel sind das aber wirklich nur Gerüchte. In der Praxis gibt es meist deswegen schon gar keine Probleme, da der Professor gar nicht weiß welcher Student regulär und welcher im Klagewege zugelassen wurde. Da für die Zulassung die Universitätsverwaltung zuständig ist hat er damit an der einzelnen Fakultät nichts zu tun.
Selbst wenn es zu einer Diskriminierung kommen sollte, so ist diese in jedem Fall rechtswidrig. Jeder Studienplatz ist rechtlich gleichwertig - egal wie er erlangt wurde. Schließlich liegt der Fehler bei der Universität, die ihre Kapazitäten nicht richtig ermittelt hat. Insofern gebietet das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes jeden Studienplatzinhaber gleich zu behandeln. Unterschiedliche Prüfungen sind daher verboten. (tw)
