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Kann der Reiseveranstalter nachträglich den Reisepreis erhöhen?

Es kommt immer einmal vor, dass der Reiseveranstalter den Preis erhöht, nachdem Sie bereits Ihre Reisebestätigung erhalten haben. Das ist allerdings nur unter mehreren Voraussetzungen möglich, wie § 651a BGB erklärt.
Zuerst ist nötig, dass sich der Reiseveranstalter eine solche nachträgliche Erhöhung in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten hat. Diese müssen Ihnen bei Vertragsschluss auch übergeben worden sein, was der Reiseveranstalter gegebenenfalls zu beweisen hat.
Allerdings hat die Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden, dass nicht jeder Grund für eine nachträgliche Preiserhöhung ausreichend ist. Vielmehr muss diese entweder aus einer ¨nderung des Wechselkurses, einer Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für See- oder Flughäfen. Zudem muss die Klausel „die maßgeblichen Berechnungskriterien zur Ermittlung des neuen Preises benennen“, sodass der Reisende die Erhöhung nachvollziehen kann (OLG Frankfurt, vom 03.06.2002, RRa 2002, 177-179). Erfüllt die Klausel nicht diese Anforderungen, so ist unwirksam und der Urlauber muss die Preiserhöhung nicht tragen.
Außerdem müssen zwischen Zugang der Reisebestätigung und dem Reiseantritt mehr als vier Monate liegen und der Urlauber muss mindestens 21 Tage vor dem Reiseantritt über die Erhöhung informiert worden sein. Schließlich verliert der Reiseveranstalter sein Recht die Erhöhung an den Kunden weiter zu geben, wenn er nach Kenntnis der Erhöhung diese nicht unmittelbar dem Urlauber mitteilt.

Erhöht der Veranstalter den Reisepreis um mehr als fünf Prozent, so steht dem Reisenden ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, wenn er nicht an einer Ersatzreise teilnehmen will, die der Reiseveranstalter in seinem Katalog zum ursprünglichen Preis anbietet. Der Reisende muss sich jedoch unverzüglich gegenüber dem Veranstalter über seine Wahl erklären. Tritt er zurück, so erhält er wieder den bereits gezahlten Preis. (tw)
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