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Reise umbuchen auf Dritten bei Verhinderung – geht das?
Ja, gemäß Â§ 651b BGB haben sie einen Anspruch auf Umbuchung gegen den Reiseveranstalter. Sie können bis zu Reisebeginn verlangen, dass ein anderer die Reise für sie antritt (sog. Ersetzungsbefugnis). Jedoch bleiben sie gegenüber dem Reiseveranstalter weiterhin zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet. Verweigert der Reiseveranstalter die Umbuchung und können dann weder sie noch der andere die Reise antreten, so steht ihnen ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter zu (LG Baden-Baden, 11.11.1994, Az.: 1 S 72/94).
Uneinigkeit herrscht bei den Gerichten immer noch über die Frage, bis wann sie spätestens die Umbuchung vornehmen können. In der Regel muss der Reiseveranstalter über die Umbuchung spätestens drei Tage vor dem Abflug informiert werden, damit er noch die notwendigen Dispositionen treffen kann (LG Baden-Baden, 6.10.1995, Az.: 1 S 8/95). (tw)
Uneinigkeit herrscht bei den Gerichten immer noch über die Frage, bis wann sie spätestens die Umbuchung vornehmen können. In der Regel muss der Reiseveranstalter über die Umbuchung spätestens drei Tage vor dem Abflug informiert werden, damit er noch die notwendigen Dispositionen treffen kann (LG Baden-Baden, 6.10.1995, Az.: 1 S 8/95). (tw)
