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Reiseveranstalter insolvent - was tun?

Leider kommt es gar nicht so selten vor, dass ein Reiseveranstalter Pleite geht. Insbesondere bei Buchungen im Internet fallen viele Urlauber auf unseriöse Angebote rein. Bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters kann der Urlauber keine Reiseleistungen mehr verlangen, obwohl er möglicherweise bereits den vollen Reisepreis bezahlt hat. Eine Erstattung des Reisepreises kann der Urlauber nur dann verlangen, wenn er einen „Sicherungsschein“ ausgehändigt bekommen hat, § 651k BGB. Daher sollte der Urlauber darauf achten, dass er den Reisepreis nur dann zahlt, wenn ihm dieser Sicherungsschein ausgehändigt wurde. Darauf sollten Sie insbesondere dann achten, wenn sich ihre Reise im Supermarkt kaufen. Hier wird häufig gar kein Sicherungsschein ausgehändigt. Im Falle einer Insolvenz sind sie dann schutzlos.
Haben sie hingegen einen Sicherungsschein bekommen, so springen eine Versicherung oder ein Kreditinstitut für die Rückzahlungsverpflichtung des Reiseveranstalters ein. Diese ist dann verpflichtet ihnen den bereits gezahlten Reisepreis zurückzuzahlen. Ferner müssen sie für die Kosten der Rückreise einstehen, wenn sie sich noch im Urlaubsland befinden. Für Ansprüche wegen Mängeln der Reise hafte haftet sie jedoch nicht (BGH, 16.2.2005, Az.: IV ZR 275/03).
Eine derartige Sicherung in besteht allerdings nur bei Pauschalreisen. Eine solche liegt vor, wenn eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbracht wird. Dazu reicht es allerdings schon aus, dass die Fahrt umfasst: zwei Übernachtungen mit Frühstück in einem Hotel und Eintritt in einen Themenpark (Landgericht München I, 28.11.2006, Az.: 33 O 8239/06). (tw)
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