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Wann muss die Reiserücktrittsversicherung zahlen, wenn ich nicht in den Urlaub fliegen kann?
Nein, die Reiserücktrittsversicherung zahlt nur wenn Sie die Reise aus einem schwerwiegenden Grund absagen müssen. Die Durchführung der Reise darf für Sie nicht mehr zumutbar sein. Dabei muss der Grund in der Person einer der im Versicherungsvertrag aufgeführten Personen eintreten. Wann das der Fall ist, richtet sich nach Ihrem Versicherungsvertrag. In der Regel sind aber folgende Gründe anerkannt:
Leiden sie allerdings schon bei der Buchung an einer Erkrankung, so zahlt die Reiserücin gar keinem Fall, wenn sie wegen dieser später nicht fliegen können.
Können Sie die Reise wegen höherer Gewalt nicht antreten, so zahlt die Versicherung meist nicht, da die Versicherungen das in ihren Bedingungen ausgeschlossen haben. Dazu gehören Naturkatastrophen oder der Streik von Fluggesellschaften.
Sie müssen aber darauf achten, dass Sie die Reise rechtzeitig stornieren. In der Regel erhöhen sich nämlich die Stornokosten, je später sie die Reise absagen. Dann hat die Reiserücktrittsversicherung das Recht nur einen Teil des tatsächlich angefallenen Stornobetrages zu erstatten. So urteilte das Amtsgericht München in einem Fall, in dem der Kläger an einer schweren Lungenentzündung litt, jedoch hoffte zum Reiseantritt in sieben Wochen genesen zu sein. Als er das nicht war und schließlich kurz vor Beginn stornierte, musste die Versicherung nur einen Teil der mittlerweile erhöhten Kosten zahlen. (AG München, vom 23.1.2007, Az.: 232 C 26342/06). (tw)
- Schäden am Eigentum, z.B. Feuer, Überschwemmungen, Einbrüche, Raub
- Todesfälle in der Familie
- Schwangerschaften
- schwere Erkrankungen (ein Schnupfen reicht nicht)
- Impfunverträglichkeit wenn die Impfung für die Reise zwingend notwendig ist
Leiden sie allerdings schon bei der Buchung an einer Erkrankung, so zahlt die Reiserücin gar keinem Fall, wenn sie wegen dieser später nicht fliegen können.
Können Sie die Reise wegen höherer Gewalt nicht antreten, so zahlt die Versicherung meist nicht, da die Versicherungen das in ihren Bedingungen ausgeschlossen haben. Dazu gehören Naturkatastrophen oder der Streik von Fluggesellschaften.
Sie müssen aber darauf achten, dass Sie die Reise rechtzeitig stornieren. In der Regel erhöhen sich nämlich die Stornokosten, je später sie die Reise absagen. Dann hat die Reiserücktrittsversicherung das Recht nur einen Teil des tatsächlich angefallenen Stornobetrages zu erstatten. So urteilte das Amtsgericht München in einem Fall, in dem der Kläger an einer schweren Lungenentzündung litt, jedoch hoffte zum Reiseantritt in sieben Wochen genesen zu sein. Als er das nicht war und schließlich kurz vor Beginn stornierte, musste die Versicherung nur einen Teil der mittlerweile erhöhten Kosten zahlen. (AG München, vom 23.1.2007, Az.: 232 C 26342/06). (tw)

