Meine Rechte...
- beim Anwalt
- als Arbeitnehmer
- als Autofahrer
- bei der Bahn
- als Bankkunde
- bei eBay
- bei der Eigentumswohnung
- als Erbe
- als Existenzgründer
- als Fahrradfahrer
- in der Fahrschule
- im Fitnessstudio
- als Fluggast
- beim Friseur
- auf ein Führungszeugnis
- an der Garderobe
- bei der GEZ
- beim Glücksspiel
- als Grundstückseigentümer
- mit Hartz-IV
- beim Inkasso
- bei Insolvenz
- im Internet
- als Käufer
- als Mieter
- als Nachbar
- bei der Pacht
- als Patient
- bei der Polizei
- als Praktikant
- als Privatpilot
- als Raucher
- im Restaurant
- beim Schlüsseldienst
- bei der Schufa
- bei Schweinegrippe
- als Schüler
- im Skiurlaub
- in sonstigen Fällen
- als Steuerzahler
- als Student
- im Taxi
- als Urlauber
- als Vermieter
- als Versicherter
- bei Wahlen
- als Webmaster
- auf Wohngeld
Bewertung dieser Frage:
Bitte helfen Sie mit, die Qualität dieser Seite zu fördern. Bewerten Sie diese Antwort.
HilfreichNicht Hilfreich
HilfreichNicht Hilfreich
Was ist wenn das Gepäck mit Verspätung ankommt, verloren geht oder beschädigt wird?
Geht Gepäck verloren, kommt verspätet an oder wird beschädigt, so haftet die Airline dafür. Jedoch kann sie ihre Haftung auf ca. 1035 € (Stand: 9. Juli 2008) pro Reisendem begrenzen. Das folgt aus Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens, das 2004 das Warschauer Abkommen ablöste.
Diese Haftungsbegrenzung gilt aber nur, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass ihr Personal kein Verschulden trifft. Anderenfalls haftet sie in unbeschränkter Höhe für den Verlust (OLG Köln vom 15.02.2005, Az.: 22 U 145/04 – noch zur alten Rechtslage, aber wohl übertragbar).
Diese Schäden müssen jedoch schriftlich innerhalb von 7 Tagen bei verlorenem oder beschädigtem Gepäck und innerhalb von 21 Tagen bei verspäteter Ankunft nach dessen Eintreffen bei der Airline angezeigt werden.
Die Airline kann die Haftung für wertvolles Gepäck auch nicht ohne weiteres ausschließen. Klauseln, die die Beförderung derartiger Gegenstände verbieten sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und unwirksam, wie der Bundesgerichtshof erklärte (BGH vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03). Das gilt vor allem für zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer, elektronische Geräte, Geld, Juwelen und andere Wertsachen.
Jedoch haftet die Airline nicht, wenn sie nachweisen kann, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder es ihr nicht möglich war diesen Schaden zu vermeiden. (tw)
Diese Haftungsbegrenzung gilt aber nur, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass ihr Personal kein Verschulden trifft. Anderenfalls haftet sie in unbeschränkter Höhe für den Verlust (OLG Köln vom 15.02.2005, Az.: 22 U 145/04 – noch zur alten Rechtslage, aber wohl übertragbar).
Diese Schäden müssen jedoch schriftlich innerhalb von 7 Tagen bei verlorenem oder beschädigtem Gepäck und innerhalb von 21 Tagen bei verspäteter Ankunft nach dessen Eintreffen bei der Airline angezeigt werden.
Die Airline kann die Haftung für wertvolles Gepäck auch nicht ohne weiteres ausschließen. Klauseln, die die Beförderung derartiger Gegenstände verbieten sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und unwirksam, wie der Bundesgerichtshof erklärte (BGH vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03). Das gilt vor allem für zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer, elektronische Geräte, Geld, Juwelen und andere Wertsachen.
Jedoch haftet die Airline nicht, wenn sie nachweisen kann, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder es ihr nicht möglich war diesen Schaden zu vermeiden. (tw)

