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Kann ich den Mietvertrag kündigen, wenn mein Mieter wiederholt unpünktlich zahlt?
Nach geltendem Recht hat der Vermieter nunmehr das Recht, den Mietvertrag ordentlich zu kündigen, wenn der Mieter seine Miete ständig unpünktlich bezahlt. Hierfür muss er dies jedoch im Kündigungsschreiben im Einzelnen ausführlich und klar verständlich für den Mieter darlegen. Eine Fristsetzung zur Zahlung der Miete ist auch hier selbstverständlich erforderlich.
(Landgericht Hamburg, 11.10.2007, Az.: 307 S 31/07)
Wird die Miete jedoch z.B. nur zweimal unpünktlich bezahlt bei einem langjährigen Mietverhältnis liegt darin noch kein ausreichender Kündigungsgrund. Es muss sich dabei wirklich um eine ständige Wiederholung ohne Aussicht auf Besserung handeln, um letztlich einen Kündigungsgrund darzustellen.
Hierzu existiert bereits der Zahlungsverzug, also das nicht-termingerechte Zahlen, als außerordentlicher Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) und b) BGB, der gerade eine Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigen kann. (Bundesgerichtshof, 16.02.2005, Az.: VIII ZR 6/04) (js)
(Landgericht Hamburg, 11.10.2007, Az.: 307 S 31/07)
Wird die Miete jedoch z.B. nur zweimal unpünktlich bezahlt bei einem langjährigen Mietverhältnis liegt darin noch kein ausreichender Kündigungsgrund. Es muss sich dabei wirklich um eine ständige Wiederholung ohne Aussicht auf Besserung handeln, um letztlich einen Kündigungsgrund darzustellen.
Hierzu existiert bereits der Zahlungsverzug, also das nicht-termingerechte Zahlen, als außerordentlicher Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) und b) BGB, der gerade eine Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigen kann. (Bundesgerichtshof, 16.02.2005, Az.: VIII ZR 6/04) (js)
