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"Knallroter" Anstrich beim Auszug, kann ich Renovierungskosten verlangen?
Es stellt sich zunächst die Frage, ob es eine Rolle spielt, in welchen Farben die Wände gestrichen sind, sobald man die Wohnung (nach der Kündigung) wieder an den Vermieter übergibt, so dass dieser diese wieder weitervermieten kann.
Im konkreten Fall des Landgerichts Frankfurt ging es um eine Mustertapete mit Sternchen, die für das Kinderzimmer verwendet wurde und um einen roten Volltonanstrich im Schlafzimmer der Mieter.
Das Gericht entschied hier, dass der Mieter bei Mietende nicht den Zustand des Kinderzimmers (Sternchen-Tapete) wieder in den Zustand bei Anmietung herstellen muss, da dies Ausdruck des vertragsmäßigen Mietgebrauchs darstelle und somit nichts Außergewöhnliches sei. Was den roten Volltonanstrich des Schlafzimmers jedoch angeht, hat der Vermieter das Recht hier einen Anstrich in einem üblichen, letztlich neutralen Ton, wenn auch nicht unbedingt in weiß vom Vormieter zu verlangen. Denn hier sind für den Vermieter bei einer normalen Renovierung wiederum zusätzliche Arbeiten notwendig, um eben diesen vorherigen Zustand wiederherzustellen. Entsprechend hat der Vermieter hier das Recht die Kosten für das Überstreichen des Volltonanstrichs ersetzt zu verlangen (Landgericht Frankfurt, 11. Zivilkammer, 31.07.2007, Az.: 2-11 S 125/06, 2/11 S 125/06). (js)
Im konkreten Fall des Landgerichts Frankfurt ging es um eine Mustertapete mit Sternchen, die für das Kinderzimmer verwendet wurde und um einen roten Volltonanstrich im Schlafzimmer der Mieter.
Das Gericht entschied hier, dass der Mieter bei Mietende nicht den Zustand des Kinderzimmers (Sternchen-Tapete) wieder in den Zustand bei Anmietung herstellen muss, da dies Ausdruck des vertragsmäßigen Mietgebrauchs darstelle und somit nichts Außergewöhnliches sei. Was den roten Volltonanstrich des Schlafzimmers jedoch angeht, hat der Vermieter das Recht hier einen Anstrich in einem üblichen, letztlich neutralen Ton, wenn auch nicht unbedingt in weiß vom Vormieter zu verlangen. Denn hier sind für den Vermieter bei einer normalen Renovierung wiederum zusätzliche Arbeiten notwendig, um eben diesen vorherigen Zustand wiederherzustellen. Entsprechend hat der Vermieter hier das Recht die Kosten für das Überstreichen des Volltonanstrichs ersetzt zu verlangen (Landgericht Frankfurt, 11. Zivilkammer, 31.07.2007, Az.: 2-11 S 125/06, 2/11 S 125/06). (js)
