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Meine Mieter rauchen "exzessiv"; kann ich beim Auszug Renovierungskosten verlangen?
Wie bereits entschieden wurde, verhält sich ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung raucht, grundsätzlich nicht vertragswidrig, auch wenn er hierdurch während der Mietdauer Ablagerungen verursacht (Senatsurteil vom 28.06.2006, Az.: VIII ZR 124/05). Was jedoch dadurch nicht abschließend geklärt wurde ist, wie sich dies bei exzessivem Rauchen verhält, was bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf mit sich zieht.
Hierzu wird einerseits vertreten, Rauchen sei vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckt, da dies Konsequenz freier Willensentscheidung des Mieters und Teil eines sozialadäquaten Verhaltens in der Wohnung als Zentrum seiner Lebensgestaltung hinzunehmen ist (Landgericht Hamburg, WuM 2001, 469; Landgericht Köln, WuM 1998, 596). Nach anderer Ansicht ist exzessives Rauchen doch geeignet, Schadensersatzansprüche des Vermieters zu begründen (Landgericht Koblenz, ZMR 2006, 288; Landgericht Baden-Baden, WuM 2001, 603).
Der Bundesgerichtshof entschied schließlich, dass der Vermieter ein Recht auf Ersatz der Renovierungskosten hat, wenn das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen (im Sinne des § 28 Absatz 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern (Bundesgerichtshof, 05.03.2008, Az.: VIII ZR 37/07). (js)
Hierzu wird einerseits vertreten, Rauchen sei vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckt, da dies Konsequenz freier Willensentscheidung des Mieters und Teil eines sozialadäquaten Verhaltens in der Wohnung als Zentrum seiner Lebensgestaltung hinzunehmen ist (Landgericht Hamburg, WuM 2001, 469; Landgericht Köln, WuM 1998, 596). Nach anderer Ansicht ist exzessives Rauchen doch geeignet, Schadensersatzansprüche des Vermieters zu begründen (Landgericht Koblenz, ZMR 2006, 288; Landgericht Baden-Baden, WuM 2001, 603).
Der Bundesgerichtshof entschied schließlich, dass der Vermieter ein Recht auf Ersatz der Renovierungskosten hat, wenn das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen (im Sinne des § 28 Absatz 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern (Bundesgerichtshof, 05.03.2008, Az.: VIII ZR 37/07). (js)
