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Hausratversicherung: Wie lange muss ich kaputte / beschädigte Sachen aufbewahren?
Ist man Eigentümer von beschädigten bzw. zerstörten Gegenständen und möchte diese durch seine Hausratversicherung ersetzt bekommen, so sollte man diese Gegenstände nicht allzu eilig entsorgen. Man riskiert es sonst nämlich tatsächlich, den Versicherungsschutz zu verlieren; so entschied das Landgericht Coburg.
Der Versicherte muss dem jeweiligen Versicherer stets die Möglichkeit einer "eingehenden Begutachtung" der beschädigten bzw. zerstörten Gegenstände einräumen. Selbst, wenn eine solche Begutachtung durch den Versicherer bereits stattgefunden hat, darf der Versicherte selbst dann nicht einfach die Gegenstände entsorgen. Dies sollte demnach erst dann geschehen, wenn er dies entsprechend mit seinem Versicherer abgesprochen hat.
So muss man dementsprechend gewährleisten können, dass der Versicherer den Schaden und damit die betroffenen Gegenstände auch ein zweites Mal besichtigen kann (Landgericht Coburg, Az.: 12 O 951/05). (js)
Der Versicherte muss dem jeweiligen Versicherer stets die Möglichkeit einer "eingehenden Begutachtung" der beschädigten bzw. zerstörten Gegenstände einräumen. Selbst, wenn eine solche Begutachtung durch den Versicherer bereits stattgefunden hat, darf der Versicherte selbst dann nicht einfach die Gegenstände entsorgen. Dies sollte demnach erst dann geschehen, wenn er dies entsprechend mit seinem Versicherer abgesprochen hat.
So muss man dementsprechend gewährleisten können, dass der Versicherer den Schaden und damit die betroffenen Gegenstände auch ein zweites Mal besichtigen kann (Landgericht Coburg, Az.: 12 O 951/05). (js)