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Liste mit gestohlenen Sachen nicht an Polizei weitergeleitet, muss Hausratversicherung zahlen?
Stellen Sie sich vor, bei Ihnen wird eingebrochen. Anschließend schickt Ihnen ihre Versicherung eine Schadensmeldung und fordert zusätzlich eine Liste an, auf der die gestohlenen Gegenstände aufgelistet werden sollen (eine so genannte Stehlgutliste). Anschließend verweigert die Versicherung die Zahlung, weil Sie die Stehlgutliste nicht ordnungsgemäß an die Polizei weitergeleitet haben, wie sie es hätten tun sollen. Wussten Sie von dieser Verpflichtung, so ist es rechtens, dass die Versicherung nicht zahlen muss.
Wenn Sie von vornherein aber gar nicht wussten, dass sie diese Stehlgutliste auch an die Polizei weitergeben sollten, so entschied der Bundesgerichtshof hierzu, dass die Versicherung in diesem Falle die Zahlung nicht verweigern kann. Er stellte fest, dass die Versicherung dazu verpflichtet ist, die Versicherten darauf hinzuweisen, dass sie diese Stehlgutliste umgehend an die Polizei einzureichen haben, um ihren Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Folglich kann sich die Versicherung nicht darauf berufen und ist zur Zahlung verpflichtet (Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 317/05). (js)
Wenn Sie von vornherein aber gar nicht wussten, dass sie diese Stehlgutliste auch an die Polizei weitergeben sollten, so entschied der Bundesgerichtshof hierzu, dass die Versicherung in diesem Falle die Zahlung nicht verweigern kann. Er stellte fest, dass die Versicherung dazu verpflichtet ist, die Versicherten darauf hinzuweisen, dass sie diese Stehlgutliste umgehend an die Polizei einzureichen haben, um ihren Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Folglich kann sich die Versicherung nicht darauf berufen und ist zur Zahlung verpflichtet (Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 317/05). (js)
