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Muss die Rechtschutzversicherung bereits bei angedrohter Kündigung den Anwalt zahlen?

Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber stellt Ihnen eine Kündigung in Aussicht und sie sind völlig verzweifelt. Sie wollen dies nicht hinnehmen, weil die Kündigung unzulässig erscheint und wollen anwaltlich dagegen vorgehen.
Steht hier bereits die Rechtsschutzversicherung ein oder muss es erst zur Kündigung selbst kommen, bevor sie diese einschalten können?
Nachdem diese Frage mehrere Gerichtsinstanzen durchlebte, bestätigte die höchstrichterliche Rechtsprechung noch einmal klar, dass die Rechtsschutzversicherung auch schon bei einer Kündigungsandrohung durch den Arbeitgeber finanziell einzustehen hat. Der Versicherer stützte sich zwar zunächst darauf, dass in einer Kündigungsandrohung noch kein direkter „Rechtsverstoߓ liege und somit die Versicherung nicht zum Einschreiten verpflichtet sei. Diesem widersprach das Gericht jedoch und sah die „Rechtsposition“ des Arbeitnehmers bereits durch die Androhung einer Kündigung als beeinträchtigt an. Ein Rechtsverstoß ist als gegeben anzusehen und die Rechtsschutzversicherung ist somit zur Zahlung verpflichtet (Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 305/07). (js)
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