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Bin ich bei Produktwerbung dazu verpflichtet stets den Endpreis anzugeben?

Ja, denn so entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
„Die Werbung muss stets alle Bestandteile des Endpreises ausweisen“. Werbe ich also z.B. für ein Produkt mit einem Banner, muss ich dabei auch sogleich den Endpreis des Produkts angeben. Es reicht definitiv nicht aus, wenn „sich auf der eigentlichen Werbesite ein Link befindet, nach dessen Anklicken der User erst den tatsächlichen Endpreis erfährt“.
Darin liegt nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß „gegen die guten Sitten im Geschäftsverkehr“.

Der Bundesgerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass „es bei der Vergabe eines kostenlosen Handys ausreicht, wenn auf dem Plakat ein deutlich und extrem hervorgehobenes Sternchen auf die untere Bildhälfte verweist und sich dort die Preisangabe über fällige Grundgebühren findet“.
Doch ist diese Entscheidung auf Reklame im Internet nicht anwendbar. So bleibt der Werbende dazu verpflichtet, den Kunden nicht durch weitere Links auf die restlichen Preisbestandteile zu irritieren, sondern bereits in der Werbung den Endpreis zu nennen. Denn „wer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise)“ (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 12.07.2001, Az.: 6 U 38/01). (js)

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