Frag den Anwalt! Sofort verbindliche Antwort. Den Preis bestimmen Sie.
» Mehr Informationen zur Rechtsauskunft
Werbung
Einfach Ihre Frage online stellen und von einem Anwalt beantworten lassen.
» Jetzt einen Anwalt fragen
Bewertung dieser Frage:
Bitte helfen Sie mit, die Qualität dieser Seite zu fördern. Bewerten Sie diese Antwort.
HilfreichNicht Hilfreich
HilfreichNicht Hilfreich
Schlagwörter: , , , , ,
Ersetzt ein Kontaktformular das Impressum?
Nein.
Ein Einzelunternehmer ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG (Telemediengesetz) z.B. dazu verpflichtet die "Rechtsform des jeweiligen Unternehmens" und dessen "Eigentümer" namentlich zu benennen. Dabei hat er nicht das Recht einen anderen "Verantwortlichen" zu nennen und lediglich die Rechtsform des Unternehmens zu veröffentlichen.
So reicht es eben für den § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG (Telemediengesetz) auch nicht aus, ein Kontaktformular in die Seite einzubinden mit dem man den "Eigentümer" kontaktieren kann, sondern muss die E-mail-Adresse desjenigen klar und deutlich angeben. Dies dient der Transparenz des Unternehmens und des Nutzers.
So soll eben der Besucher auch die Möglichkeit haben, mit dem Verantwortlichen der Website bzw. des jeweiligen Unternehmens schnellstmöglich elektronisch in Verbindung zu treten.
Ignoriert der Eigentümer dies, so ist dies ein Verstoß gegen die Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz und demnach nicht rechtens (unlauter). So liegt dann damit auch ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) gegen ihn vor (Landgericht Essen, 19.09.2007, Az.: 44 O 79/07). (js)
Ein Einzelunternehmer ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG (Telemediengesetz) z.B. dazu verpflichtet die "Rechtsform des jeweiligen Unternehmens" und dessen "Eigentümer" namentlich zu benennen. Dabei hat er nicht das Recht einen anderen "Verantwortlichen" zu nennen und lediglich die Rechtsform des Unternehmens zu veröffentlichen.
So reicht es eben für den § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG (Telemediengesetz) auch nicht aus, ein Kontaktformular in die Seite einzubinden mit dem man den "Eigentümer" kontaktieren kann, sondern muss die E-mail-Adresse desjenigen klar und deutlich angeben. Dies dient der Transparenz des Unternehmens und des Nutzers.
So soll eben der Besucher auch die Möglichkeit haben, mit dem Verantwortlichen der Website bzw. des jeweiligen Unternehmens schnellstmöglich elektronisch in Verbindung zu treten.
Ignoriert der Eigentümer dies, so ist dies ein Verstoß gegen die Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz und demnach nicht rechtens (unlauter). So liegt dann damit auch ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) gegen ihn vor (Landgericht Essen, 19.09.2007, Az.: 44 O 79/07). (js)
