Meine Rechte...
- beim Anwalt
- als Arbeitnehmer
- als Autofahrer
- bei der Bahn
- als Bankkunde
- bei eBay
- bei der Eigentumswohnung
- als Erbe
- als Existenzgründer
- als Fahrradfahrer
- in der Fahrschule
- im Fitnessstudio
- als Fluggast
- beim Friseur
- auf ein Führungszeugnis
- an der Garderobe
- bei der GEZ
- beim Glücksspiel
- als Grundstückseigentümer
- mit Hartz-IV
- beim Inkasso
- bei Insolvenz
- im Internet
- als Käufer
- als Mieter
- als Nachbar
- bei der Pacht
- als Patient
- bei der Polizei
- als Praktikant
- als Privatpilot
- als Raucher
- im Restaurant
- beim Schlüsseldienst
- bei der Schufa
- bei Schweinegrippe
- als Schüler
- im Skiurlaub
- in sonstigen Fällen
- als Steuerzahler
- als Student
- im Taxi
- als Urlauber
- als Vermieter
- als Versicherter
- bei Wahlen
- als Webmaster
- auf Wohngeld
Bewertung dieser Frage:
Bitte helfen Sie mit, die Qualität dieser Seite zu fördern. Bewerten Sie diese Antwort.
HilfreichNicht Hilfreich
HilfreichNicht Hilfreich
Schlagwörter:
, , , , , , , ,Fremde Website in Frame darstellen - Urheberrechtsverstoß?
Fremde Webseiteninhalte können in einem Frame so dargestellt werden, so dass es den Anschein erweckt die Inhalte gehörten zur eigenen Internetseite.
Jedoch sollte man vorsichtig sein, wenn man seine Seite durch IFrames und fremde Internetangebote ausbauen möchte. Das Landgericht München hat darin nämlich einen Verstoß gegen das Urheberrecht gesehen. Demnach sei das Einbinden fremder Inhalte in das Erscheinungsbild einer Website ein öffentliches Zugänglichmachen. Dieses sei nur mit der Zustimmung des Webseitenbetreibers oder demnjenigen, dem das Urheberrecht an den Inhalten zusteht erlaubt (LG München, 10.01.2007, Az.: 21 O 20028/05).
Im Übrigen hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass derjenige, der fremde Seiten in einem Frame einbindet auch für diese Inhalte haften muss. Der Webseitenbetreiber haftet dann für die fremden Inhalte ebenso wie für eigene Inhalte. Nur wenn er die Fremdheit der Inhalte ausdrücklich deutlich macht, könne er sich der Haftung entziehen. Besondere Brisanz entsteht dann wenn der Inhalt der eingebundenen Internetseite zunächst rechtmäßig war, später aber einen Rechtsverstoß begründet, weil er beispielsweise geändert wurde. Dann haftet der Frame-Nutzer, auch wenn ihm die ¨nderung nicht bekannt war. (tw)
Jedoch sollte man vorsichtig sein, wenn man seine Seite durch IFrames und fremde Internetangebote ausbauen möchte. Das Landgericht München hat darin nämlich einen Verstoß gegen das Urheberrecht gesehen. Demnach sei das Einbinden fremder Inhalte in das Erscheinungsbild einer Website ein öffentliches Zugänglichmachen. Dieses sei nur mit der Zustimmung des Webseitenbetreibers oder demnjenigen, dem das Urheberrecht an den Inhalten zusteht erlaubt (LG München, 10.01.2007, Az.: 21 O 20028/05).
Im Übrigen hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass derjenige, der fremde Seiten in einem Frame einbindet auch für diese Inhalte haften muss. Der Webseitenbetreiber haftet dann für die fremden Inhalte ebenso wie für eigene Inhalte. Nur wenn er die Fremdheit der Inhalte ausdrücklich deutlich macht, könne er sich der Haftung entziehen. Besondere Brisanz entsteht dann wenn der Inhalt der eingebundenen Internetseite zunächst rechtmäßig war, später aber einen Rechtsverstoß begründet, weil er beispielsweise geändert wurde. Dann haftet der Frame-Nutzer, auch wenn ihm die ¨nderung nicht bekannt war. (tw)

