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Haftet der Forenbetreiber für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer?
Derjenige, der eine Internetplattform betreibt, begeht dadurch selbst keine Urheberrechtsverletzungen, er könnte jedoch als Störer haften, so das Oberlandesgericht München.
Es entschied hierzu, dass ein Forenbetreiber dann nicht für fremde Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn er das Forum nicht gewerbsmäßig betreibt. D.h. solange Forenbetreiber ihre Internetplattform nicht im beruflichen Sinne betreiben, also ohne damit Geld zu verdienen, so haften sie nicht für die Urheberrechtsverletzungen von ihren Nutzern.
Betreibt entsprechend jemand eine Internetplattform, z.B. um Vereinen und Organisationen die Verwaltung von Terminen in einem interaktiven Kalender kostenlos zur Verfügung zu stellen, kann man dem Betreiber der Plattform nicht zumuten, dass er jeden Eintrag vor Veröffentlichung im Internet auf mögliche Verletzungen fremder Urheberrechte untersucht.
Selbst wenn der Forenbetreiber für eine vorherige Urheberrechtsverletzung eines Nutzers abgemahnt wird, so entsteht auch daraus noch keine Pflicht seine Internetplattform auf Verletzungen fremder Urheberrechte hin zu untersuchen (Oberlandesgericht München, 09.11.2006, Az.: 6 U 1675/06). (js)
Es entschied hierzu, dass ein Forenbetreiber dann nicht für fremde Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn er das Forum nicht gewerbsmäßig betreibt. D.h. solange Forenbetreiber ihre Internetplattform nicht im beruflichen Sinne betreiben, also ohne damit Geld zu verdienen, so haften sie nicht für die Urheberrechtsverletzungen von ihren Nutzern.
Betreibt entsprechend jemand eine Internetplattform, z.B. um Vereinen und Organisationen die Verwaltung von Terminen in einem interaktiven Kalender kostenlos zur Verfügung zu stellen, kann man dem Betreiber der Plattform nicht zumuten, dass er jeden Eintrag vor Veröffentlichung im Internet auf mögliche Verletzungen fremder Urheberrechte untersucht.
Selbst wenn der Forenbetreiber für eine vorherige Urheberrechtsverletzung eines Nutzers abgemahnt wird, so entsteht auch daraus noch keine Pflicht seine Internetplattform auf Verletzungen fremder Urheberrechte hin zu untersuchen (Oberlandesgericht München, 09.11.2006, Az.: 6 U 1675/06). (js)
