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Ist der gesamte Internetauftritt an sich, also die Website-Gestaltung, geschützt?
Ja, die Website-Gestaltung an sich ist urheberrechtlich geschützt, so entschied das Landgericht Köln.
Denn stellen sie sich mal vor, sie entwerfen eine Website mit allem drum und dran und finden einige Zeit später eine andere Website im Internet, die der ihren in übergroßem Maße ähnelt. Wo nahezu unverändert eigene Textpassagen und Werbebanner übernommen wurden. Da kommt schnell die Vermutung auf, dass die eigene Seite von einem Dritten kopiert wurde.
Das Landgericht Köln stellte fest, dass z.B. der Text einer Website als Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt wird.
Macht sich ein Dritter die Bekanntheit und Verbreitung des Internetauftritts der Betreiberin zunutze, um auf eigene Produkte aufmerksam zu machen so verstößt er auch gegen geltendes Wettbewerbsrecht. Übernimmt also jemand die wesentlichen Elemente des Internetauftritts so kann der Geschädigt diesen wettbewerbsrechtlich und urheberrechtlich in Anspruch nehmen. Wesentliche Elemente sind vor allem dieselbe Gestaltung der Seite, die identische farbliche Gestaltung, die gleichen Texte und die identischen Werbebanner (Landgericht Köln, 20.06.2007, Az.: 28 O 798/04). (js)
Denn stellen sie sich mal vor, sie entwerfen eine Website mit allem drum und dran und finden einige Zeit später eine andere Website im Internet, die der ihren in übergroßem Maße ähnelt. Wo nahezu unverändert eigene Textpassagen und Werbebanner übernommen wurden. Da kommt schnell die Vermutung auf, dass die eigene Seite von einem Dritten kopiert wurde.
Das Landgericht Köln stellte fest, dass z.B. der Text einer Website als Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt wird.
Macht sich ein Dritter die Bekanntheit und Verbreitung des Internetauftritts der Betreiberin zunutze, um auf eigene Produkte aufmerksam zu machen so verstößt er auch gegen geltendes Wettbewerbsrecht. Übernimmt also jemand die wesentlichen Elemente des Internetauftritts so kann der Geschädigt diesen wettbewerbsrechtlich und urheberrechtlich in Anspruch nehmen. Wesentliche Elemente sind vor allem dieselbe Gestaltung der Seite, die identische farbliche Gestaltung, die gleichen Texte und die identischen Werbebanner (Landgericht Köln, 20.06.2007, Az.: 28 O 798/04). (js)
