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Ist es rechtens wenn ich bei Rückgabe der Ware den Warenwert nur auf mein Kundenkonto gutgeschrieben bekomme?
Dies könnte z.B. so aussehen:
Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen wird der Wert der Rücksendung ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck.
Werden Sie einmal mit einer solchen oder ähnlichen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Versandhandels konfrontiert, gilt es Ruhe zu bewahren. Die Klausel ist ohnehin unwirksam.
Denn eine Klausel, die dem Käufer letztlich nicht das Recht einräumt, den Geldwert zu erhalten, verstößt zunächst gegen das Transparenzgebot (§ 307 BGB) und zudem gegen die gesetzlichen Regelungen des Widerrufs- oder Rückgaberechts (§ 346 BGB). So erfüllt eine Gutschrift ganz und gar nicht deren Voraussetzungen.
Das Transparenzgebot wird dadurch nicht eingehalten, dass diese Geschäftsbedingung des Versandhandels die Gefahr birgt, dass der Kunde von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Der Kunde ist demzufolge stets das Recht darauf, den zurück zu gewährenden Kaufpreis herauszuverlangen (Bundesgerichtshof, 05.10.2005, Az.: VIII ZR 382/04). (js)
Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen wird der Wert der Rücksendung ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck.
Werden Sie einmal mit einer solchen oder ähnlichen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Versandhandels konfrontiert, gilt es Ruhe zu bewahren. Die Klausel ist ohnehin unwirksam.
Denn eine Klausel, die dem Käufer letztlich nicht das Recht einräumt, den Geldwert zu erhalten, verstößt zunächst gegen das Transparenzgebot (§ 307 BGB) und zudem gegen die gesetzlichen Regelungen des Widerrufs- oder Rückgaberechts (§ 346 BGB). So erfüllt eine Gutschrift ganz und gar nicht deren Voraussetzungen.
Das Transparenzgebot wird dadurch nicht eingehalten, dass diese Geschäftsbedingung des Versandhandels die Gefahr birgt, dass der Kunde von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Der Kunde ist demzufolge stets das Recht darauf, den zurück zu gewährenden Kaufpreis herauszuverlangen (Bundesgerichtshof, 05.10.2005, Az.: VIII ZR 382/04). (js)
