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Muss ich als Unternehmer bei meinen Angeboten (z.B. bei eBay) stets den vollständigen Namen angeben?
Händler, als Einzelpersonen, die gewerblich handeln, sind dazu verpflichtet dem Verbraucher ihren Namen und ihre ladungsfähige Anschrift zu nennen. Diese korrekte Namensnennung umfasst dabei stets die Angabe des Familiennamens und des vollständig ausgeschriebenen Vornamens.
Verstößt ein Händler dagegen, verstößt er gegen das Wettbewerbsrecht, handelt dadurch wettbewerbswidrig und setzt sich dadurch der Gefahr aus, abgemahnt zu werden.
Denn ein Verstoß ist letztlich dazu geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich im Sinne des § 3 UWG zu beeinträchtigen. Der Verbraucher hat schliesslich das Recht dazu, Kenntnis darüber zu haben, mit wem er es genau zu tun hat und gegen wen er notfalls eine Klage erheben kann. So verschafft sich ein Unternehmer, der seine Identität teilweise zu verschleichern versucht, gegenüber der Konkurrenz nicht zuletzt Vorteile, so das Kammergericht Berlin.
§ 312 c Abs. 1 S. 1 BGB verlangt vom Unternehmer, dass dem Verbraucher klar und verständlich die Informationen zur Verfügung stellt, die nach der BGB-InfoV erforderlich sind (Kammergericht Berlin, 13.02.2007, Az.: 5 W 34/07). (js)
Verstößt ein Händler dagegen, verstößt er gegen das Wettbewerbsrecht, handelt dadurch wettbewerbswidrig und setzt sich dadurch der Gefahr aus, abgemahnt zu werden.
Denn ein Verstoß ist letztlich dazu geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich im Sinne des § 3 UWG zu beeinträchtigen. Der Verbraucher hat schliesslich das Recht dazu, Kenntnis darüber zu haben, mit wem er es genau zu tun hat und gegen wen er notfalls eine Klage erheben kann. So verschafft sich ein Unternehmer, der seine Identität teilweise zu verschleichern versucht, gegenüber der Konkurrenz nicht zuletzt Vorteile, so das Kammergericht Berlin.
§ 312 c Abs. 1 S. 1 BGB verlangt vom Unternehmer, dass dem Verbraucher klar und verständlich die Informationen zur Verfügung stellt, die nach der BGB-InfoV erforderlich sind (Kammergericht Berlin, 13.02.2007, Az.: 5 W 34/07). (js)
