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Muss ich bei der Verwendung von Fotos aus dem Internet den Urheber nennen?
Davon abgesehen, dass sich kaum ein Webmaster der einzelnen Urheberrechte an Bildern bewusst ist und diese ohne Rücksicht auf den Urheber meist unüberlegt verwendet und veröffentlicht, spielt auch die Urhebernennung eine große Rolle und kommt diesen nun noch teurer zu stehen.
So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf hierzu, dass der Urheber bei Veröffentlichung seiner Werke im Internet, stets das Recht hat zu bestimmen, ob sein Werk mit einem Bildquellennachweis zu versehen ist und wie die Bezeichnung auszusehen hat.
So hat ein Fotograph gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG bereits einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sein Werk im Internet ohne seine Einwilligung verwendet wird. Dazu kommt nun auch noch ein Aufschlag von 100 % für den Schaden, wenn der Webmaster es zusätzlich unterlässt, den Urheber der jeweiligen Werke auf seiner Internetseite entsprechend zu benennen.
So kann es nun doppelt teuer für den unaufmerksamen Webmaster bzw. den Internetseitenbetreiber werden, falls dieser die Urheberbenennung unterlässt (Oberlandesgericht Düsseldorf, 09.05.2006, Az.: I-20 U 138/05). (js)
So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf hierzu, dass der Urheber bei Veröffentlichung seiner Werke im Internet, stets das Recht hat zu bestimmen, ob sein Werk mit einem Bildquellennachweis zu versehen ist und wie die Bezeichnung auszusehen hat.
So hat ein Fotograph gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG bereits einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sein Werk im Internet ohne seine Einwilligung verwendet wird. Dazu kommt nun auch noch ein Aufschlag von 100 % für den Schaden, wenn der Webmaster es zusätzlich unterlässt, den Urheber der jeweiligen Werke auf seiner Internetseite entsprechend zu benennen.
So kann es nun doppelt teuer für den unaufmerksamen Webmaster bzw. den Internetseitenbetreiber werden, falls dieser die Urheberbenennung unterlässt (Oberlandesgericht Düsseldorf, 09.05.2006, Az.: I-20 U 138/05). (js)
